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Sie können sich § 191e BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. 2Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. 3Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 2Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(3) 1Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. 2Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde | Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde | ||||
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t | 1 | Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde | t | 1 | Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde |
Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde | Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde | ||||
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f | 1 | (1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der | f | 1 | (1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der |
2 | Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem | 2 | Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem | ||
3 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses | 3 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses | ||
4 | kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach | 4 | kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach | ||
5 | Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt | 5 | Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt | ||
6 | es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor | 6 | es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor | ||
7 | Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | 7 | Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | ||
8 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu | 8 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu | ||
9 | prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden | 9 | prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden | ||
10 | Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der | 10 | Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der | ||
11 | Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung | 11 | Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung | ||
12 | der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf | 12 | der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf | ||
13 | Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als | 13 | Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als | ||
14 | gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. | 14 | gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. | ||
t | 15 | (3) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für | t | 15 | (3) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind unter Angabe |
16 | die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen zu | 16 | des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der | ||
17 | veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. Sie treten am | 17 | Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung | ||
18 | ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. | 18 | unterfallen. Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung | ||
19 | folgenden Monats in Kraft. |
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