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Sie können sich § 191b BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. 2Es sind zu wählen für je angefangene 2 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. 3Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt.
(2) 1Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 3Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein; Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. 4Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3) 1Die §§ 65, 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten entsprechend. 2Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein.
Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung | Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung | ||||
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t | 1 | Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung | t | 1 | Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung |
Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung | Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung | f | 1 | (1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung |
2 | bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. Es sind | 2 | bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. Es sind | ||
3 | zu wählen für je angefangene 2 000 Kammermitglieder ein Mitglied der | 3 | zu wählen für je angefangene 2 000 Kammermitglieder ein Mitglied der | ||
4 | Satzungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. | 4 | Satzungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. | ||
5 | Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. | 5 | Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. | ||
6 | (2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von | 6 | (2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von | ||
7 | den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der vorgeschlagenen | 7 | den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der vorgeschlagenen | ||
8 | Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die | 8 | Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die | ||
9 | Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Die | 9 | Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Die | ||
10 | Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet | 10 | Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet | ||
11 | sein; Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem | 11 | sein; Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem | ||
12 | Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. Gewählt sind die | 12 | Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. Gewählt sind die | ||
13 | Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. | 13 | Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. | ||
t | 14 | (3) Die §§ 65, 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten | t | 14 | (3) Die §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und |
15 | entsprechend. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der | 15 | 76 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Scheidet ein stimmberechtigtes | ||
16 | Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der | 16 | Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte | ||
17 | nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein. | 17 | Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung | ||
18 | ein. |
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