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Sie können sich § 189 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll.
(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
(3) 1Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
(4) 1In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen. 2Die Vorschrift des Absatzes 2 braucht hierbei nicht eingehalten zu werden.
Einberufung der Hauptversammlung | Einberufung der Hauptversammlung | ||||
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t | 1 | Einberufung der Hauptversammlung | t | 1 | Einberufung der Hauptversammlung |
Einberufung der Hauptversammlung | Einberufung der Hauptversammlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich | f | 1 | (1) Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich |
2 | einberufen. Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn | 2 | einberufen. Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn | ||
3 | mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den | 3 | mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den | ||
4 | Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll. | 4 | Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll. | ||
5 | (2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung | 5 | (2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung | ||
6 | Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. | 6 | Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. | ||
7 | (3) Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem | 7 | (3) Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem | ||
8 | sie zusammentreten soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung | 8 | sie zusammentreten soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung | ||
9 | abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht | 9 | abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht | ||
10 | mitzurechnen. | 10 | mitzurechnen. | ||
t | 11 | (4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit | t | 11 | (4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer |
12 | kürzerer Frist einberufen. Die Vorschrift des Absatzes 2 braucht hierbei | 12 | Frist einberufen. | ||
13 | nicht eingehalten zu werden. |
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