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§ 184 BRAO vollständige alte Fassung
§ 184 BRAO
Pflicht zur Verschwiegenheit
Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwenden.
§ 184 BRAO Synopse als volle Tabelle
§ 184 BRAO
Pflicht zur Verschwiegenheit
Änderungen Überschrift
Pflicht zur Verschwiegenheit
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der
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Bundesrechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend
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Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der
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anzuwenden.
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Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit
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herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend.
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(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die
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Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der
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Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, §
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43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
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