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Sie können sich § 173 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll zum Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). 2Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.
(3) 1Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3Sie kann schon vorher eingefordert werden. 4§ 192 Abs. 2 gilt entsprechend.
Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei | Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei | ||||
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t | 1 | Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei | t | 1 | Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei |
Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei | Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll zum | n | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als |
2 | Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. | 2 | Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt | ||
3 | Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste | 3 | bestellen. Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das | ||
4 | Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne | 4 | fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf | ||
5 | Unterbrechung ausübt. | 5 | Jahren ohne Unterbrechung ausübt. | ||
6 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der | 6 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der | ||
7 | Kanzlei (§ 55). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof | 7 | Kanzlei (§ 55). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof | ||
8 | nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt | 8 | nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt | ||
9 | ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § | 9 | ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § | ||
10 | 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers. | 10 | 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers. | ||
n | 11 | (3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz | n | 11 | (3) Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz |
12 | 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro | 12 | 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro | ||
13 | erhoben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. Sie kann | 13 | erhoben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. Sie kann | ||
t | 14 | schon vorher eingefordert werden. § 192 Abs. 2 gilt entsprechend. | t | 14 | schon vorher eingefordert werden. |
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