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Sie können sich § 140 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. 2Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten.
(2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers.
(3) 1Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2§ 76 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.
Protokollführer | Protokollführer | ||||
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f | 1 | (1) In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des | f | 1 | (1) In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des |
2 | Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. Der Protokollführer | 2 | Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. Der Protokollführer | ||
3 | wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, | 3 | wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, | ||
4 | von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist verpflichtet, der | 4 | von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist verpflichtet, der | ||
n | 5 | Bestellung Folge zu leisten. | n | 5 | Bestellung Folge zu leisten. § 75 gilt entsprechend. |
6 | (2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den | 6 | (2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den | ||
7 | Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die | 7 | Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die | ||
8 | gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers. | 8 | gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers. | ||
9 | (3) Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner | 9 | (3) Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner | ||
t | 10 | Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § | t | 10 | Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und |
11 | 76 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der | 11 | 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der | ||
12 | Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts. | 12 | Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts. |
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