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Sie können sich § 103 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Diejenigen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend.
(3) Für das Ende des Amtes eines Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.
(4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter nicht angehört.
(5) 1In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. 2Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.
(6) 1Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft. 2Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes | Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes | ||||
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Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes | Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes | ||||
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2 | werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. | 2 | Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. | ||
3 | (2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des | 3 | (2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und | ||
4 | Anwaltsgerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des | ||||
5 | Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. | 4 | deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend. | ||
6 | (3) Für das Ende des Amtes eines Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 | 5 | (3) Für das Ende des Amtes eines anwaltlichen Mitglieds des | ||
7 | Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft | 6 | Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der | ||
8 | mehr in einer der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte | 7 | Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsanwaltskammern im | ||
9 | besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist. | 8 | Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für deren Bezirke der | ||
9 | Anwaltsgerichtshof errichtet ist. | ||||
10 | (4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 1a Satz | 10 | (4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 1a Satz | ||
11 | 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein | 11 | 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein | ||
t | 12 | Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter | t | 12 | Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem das anwaltliche Mitglied nicht |
13 | nicht angehört. | 13 | angehört. | ||
14 | (5) In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2 soll die jeweilige Zahl | 14 | (5) Im Fall des § 100 Absatz 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen | ||
15 | der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen | 15 | Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen | ||
16 | Rechtsanwaltskammern entsprechen. Die Mitglieder eines gemeinsamen | 16 | Rechtsanwaltskammern entsprechen. Die anwaltlichen Mitglieder eines | ||
17 | Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern der | 17 | gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, werden aus den Mitgliedern der in den | ||
18 | in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der | 18 | beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den | ||
19 | von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt. | 19 | Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt. | ||
20 | (6) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit | 20 | (6) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit | ||
21 | ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das | 21 | ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das | ||
22 | Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum | 22 | Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum | ||
23 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft. Außerdem | 23 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft. Außerdem | ||
24 | haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- | 24 | haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- | ||
25 | und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der | 25 | und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der | ||
26 | Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. | 26 | Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. |
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