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Sie können sich § 94 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. 2Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.
(2) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 3Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
(3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig
(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts | Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts | ||||
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t | 1 | Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts | t | 1 | Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts |
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f | 1 | (1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt | f | 1 | (1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt |
2 | werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das | 2 | werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das | ||
3 | Anwaltsgericht gebildet ist. | 3 | Anwaltsgericht gebildet ist. | ||
4 | (2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der | 4 | (2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der | ||
5 | Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, | 5 | Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, | ||
6 | die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. | 6 | die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. | ||
7 | Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern | 7 | Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern | ||
8 | erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu | 8 | erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu | ||
9 | hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß | 9 | hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß | ||
10 | mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten | 10 | mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten | ||
11 | enthalten. | 11 | enthalten. | ||
12 | (3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, | 12 | (3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, | ||
13 | der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). | 13 | der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). | ||
14 | Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig | 14 | Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören, | 16 | dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der | 18 | bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der | ||
19 | Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder | 19 | Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören. | 21 | einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören. | ||
22 | (4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren | 22 | (4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren | ||
23 | ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. | 23 | ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. | ||
t | 24 | (5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt | t | ||
25 | entsprechend. |
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