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Sie können sich § 89 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
(3) (weggefallen)
Aufgaben der Kammerversammlung | Aufgaben der Kammerversammlung | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Kammerversammlung | t | 1 | Aufgaben der Kammerversammlung |
Aufgaben der Kammerversammlung | Aufgaben der Kammerversammlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben | f | 1 | (1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben |
2 | zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für | 2 | zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für | ||
3 | die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. | 3 | die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. | ||
4 | (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, | 4 | (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; | 6 | die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen | 8 | die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen | ||
9 | zu bestimmen; | 9 | zu bestimmen; | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu | 11 | Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu | ||
12 | schaffen; | 12 | schaffen; | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die | 14 | die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die | ||
15 | gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; | 15 | gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
n | 17 | Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der | n | 17 | Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung |
18 | Mitglieder des Vorstandes und des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer in | 18 | aufzustellen, die | ||
19 | der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts aufzustellen; | 19 | a) | ||
20 | den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu | ||||
21 | gewähren ist; | ||||
22 | b) | ||||
23 | nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des | ||||
24 | Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist; | ||||
20 | 6. | 25 | 6. | ||
21 | die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer | 26 | die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer | ||
22 | sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu | 27 | sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu | ||
23 | beschließen. | 28 | beschließen. | ||
t | 24 | (3) (weggefallen) | t |
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