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Sie können sich § 77 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
(2) 1Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.
(3) 1Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
Abteilungen des Vorstandes | Abteilungen des Vorstandes | ||||
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t | 1 | Abteilungen des Vorstandes | t | 1 | Abteilungen des Vorstandes |
Abteilungen des Vorstandes | Abteilungen des Vorstandes | ||||
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f | 1 | (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die | f | 1 | (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die |
2 | Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die | 2 | Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die | ||
3 | Geschäfte, die sie selbständig führen. | 3 | Geschäfte, die sie selbständig führen. | ||
4 | (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes | 4 | (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes | ||
t | 5 | bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen | t | 5 | bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine |
6 | Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren | 6 | Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die die Protokolle der | ||
7 | Stellvertreter. | 7 | Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige | ||
8 | Vertretung. | ||||
8 | (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der | 9 | (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der | ||
9 | Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte | 10 | Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte | ||
10 | und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des | 11 | und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des | ||
11 | Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im | 12 | Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im | ||
12 | Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der | 13 | Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der | ||
13 | Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner | 14 | Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner | ||
14 | Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. | 15 | Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. | ||
15 | (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb | 16 | (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb | ||
16 | des Sitzes der Kammer abzuhalten. | 17 | des Sitzes der Kammer abzuhalten. | ||
17 | (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und | 18 | (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und | ||
18 | Pflichten des Vorstandes. | 19 | Pflichten des Vorstandes. | ||
19 | (6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für | 20 | (6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für | ||
20 | angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt. | 21 | angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt. |
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