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Sie können sich § 76 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Rechtsanwaltskammer.
(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.
(3) 1Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen. 2Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern. 3§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.
Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen | ||||
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t | 1 | Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen | ||||
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t | 1 | (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus | t | 1 | (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei |
2 | dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im | ||||
3 | Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, | 2 | ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt | ||
4 | Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für | 3 | werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden | ||
5 | Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der | 4 | aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen, | ||
6 | Rechtsanwaltskammer. | 5 | 1. | ||
7 | (2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen | 6 | deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, | ||
8 | über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über | 7 | 2. | ||
9 | Rechtsanwälte und andere Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmigung | 8 | in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, | ||
10 | nicht aussagen. | 9 | 3. | ||
11 | (3) Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der | 10 | die offenkundig sind oder | ||
12 | Rechtsanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur | 11 | 4. | ||
13 | versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der | 12 | die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | ||
14 | Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die | 13 | Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für | ||
15 | Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern. § 28 Abs. 2 des | 14 | Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres | ||
16 | Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt. | 15 | Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen | ||
16 | sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. | ||||
17 | (2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 | ||||
18 | genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht | ||||
19 | unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage | ||||
20 | erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die | ||||
21 | Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die | ||||
22 | Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange | ||||
23 | der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar | ||||
24 | erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes | ||||
25 | bleibt unberührt. | ||||
26 | (3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern | ||||
27 | gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des | ||||
28 | Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 | ||||
29 | sinngemäß. |
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