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Sie können sich § 58 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.
(2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen anderen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausüben.
(3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Kopien einzelner Dokumente fertigen.
Einsicht in die Personalakten | Mitgliederakten | ||||
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t | 1 | (1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten | t | 1 | (1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten |
2 | einzusehen. | 2 | über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise | ||
3 | (2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur | 3 | oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind | ||
4 | persönlich oder durch einen anderen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausüben. | 4 | insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, | ||
5 | (3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt oder der von ihm | 5 | der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in | ||
6 | bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten | 6 | Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen. | ||
7 | oder Kopien einzelner Dokumente fertigen. | 7 | (2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie | ||
8 | geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen | ||||
9 | über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei | ||||
10 | einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt | ||||
11 | elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht | ||||
12 | kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des | ||||
13 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der | ||||
14 | Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen. | ||||
15 | (3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere | ||||
16 | Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen | ||||
17 | Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die | ||||
18 | abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des | ||||
19 | Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung | ||||
20 | noch erforderlicher Daten. | ||||
21 | (4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem | ||||
22 | die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. | ||||
23 | Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, | ||||
24 | bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere | ||||
25 | Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv | ||||
26 | angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, | ||||
27 | Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das | ||||
28 | Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht | ||||
29 | vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister | ||||
30 | entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines | ||||
31 | Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit | ||||
32 | oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer | ||||
33 | elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die | ||||
34 | Löschung der Daten. | ||||
35 | (5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken | ||||
36 | wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit | ||||
37 | das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der | ||||
38 | von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung | ||||
39 | auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht | ||||
40 | werden kann. | ||||
41 | (6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | ||||
42 | oder als Rechtsanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 | ||||
43 | und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder. |
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