t | | t | (1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts |
| | | zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im |
| | | Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, |
| | | 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. |
| | | (2) Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen |
| | | Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die |
| | | Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen |
| | | und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. |
| | | (3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die |
| | | Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden |
| | | Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden |
| | | Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An |
| | | Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf |
| | | die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen. |
| | | (4) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine |
| | | angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die |
| | | Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der |
| | | Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete |
| | | Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf |
| | | Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, |
| | | Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die |
| | | festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge. |