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Sie können sich § 53 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,
(2) 1Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. 2Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. 3In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) 1Die Rechtsanwaltskammer soll die Vertretung einem Rechtsanwalt übertragen. 2Sie kann auch andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, oder Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern bestellen. 3§ 7 gilt entsprechend.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann die Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen. 2Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. 3Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.
(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(9) 1Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 2Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
1(10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. 3Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. 4Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 5Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. 6Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 7Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.
Bestellung eines Vertreters | Bestellung einer Vertretung | ||||
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t | 1 | Bestellung eines Vertreters | t | 1 | Bestellung einer Vertretung |
Bestellung eines Vertreters | Bestellung einer Vertretung | ||||
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n | 1 | (1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen, | n | 1 | (1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben; | n | 3 | länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder |
4 | 2. | 4 | 2. | ||
t | 5 | wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. | t | 5 | sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. |
6 | (2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die | 6 | (2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann | ||
7 | Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt | 7 | auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt | ||
8 | übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle | 8 | erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des | ||
9 | Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, | 9 | Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 | ||
10 | bestellt werden. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des | 10 | gilt § 7 entsprechend. | ||
11 | Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden. | 11 | (3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so | ||
12 | (3) (weggefallen) | 12 | soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch | ||
13 | (4) Die Rechtsanwaltskammer soll die Vertretung einem Rechtsanwalt | 13 | eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so | ||
14 | übertragen. Sie kann auch andere Personen, welche die Befähigung zum | 14 | ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu | ||
15 | Richteramt erlangt haben, oder Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten | 15 | bestellen. | ||
16 | im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern bestellen. § 7 gilt | 16 | (4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine | ||
17 | entsprechend. | 17 | Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die | ||
18 | (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Rechtsanwaltskammer den | 18 | Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll | ||
19 | Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, | 19 | sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren | ||
20 | eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines | 20 | Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als | ||
21 | Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch | 21 | Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund | ||
22 | erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert worden ist, | 22 | ablehnen. | ||
23 | den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 | ||||
24 | einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. | ||||
25 | Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die | ||||
26 | Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. | ||||
27 | (6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des | ||||
28 | Absatzes 2 Satz 1 und 2 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. | ||||
29 | (7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den | ||||
30 | er vertritt. | ||||
31 | (8) Die Bestellung kann widerrufen werden. | 23 | (5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. | ||
32 | (9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für | ||||
33 | Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des | ||||
34 | Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. | ||||
35 | (10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die | ||||
36 | Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände | ||||
37 | einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in | ||||
38 | Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen | ||||
39 | des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit | ||||
40 | des Vertreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten | ||||
41 | Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten | ||||
42 | ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die | ||||
43 | Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die | ||||
44 | geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der | ||||
45 | Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die | ||||
46 | Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte | ||||
47 | oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung | ||||
48 | haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge. |
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