Lade...
Lade...
Sie können sich § 46a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(2) 1Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. 2Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. 3Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. 4Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.
(3) 1Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. 2Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt | Zulassung als Syndikusrechtsanwalt | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zulassung als Syndikusrechtsanwalt | t | 1 | Zulassung als Syndikusrechtsanwalt |
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt | Zulassung als Syndikusrechtsanwalt | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf | f | 1 | (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf |
2 | Antrag zu erteilen, wenn | 2 | Antrag zu erteilen, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß | 4 | die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß | ||
5 | § 4 erfüllt sind, | 5 | § 4 erfüllt sind, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und | 7 | kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. | 9 | die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. | ||
10 | Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden. | 10 | Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden. | ||
11 | (2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich | 11 | (2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich | ||
12 | zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der | 12 | zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der | ||
13 | Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem | 13 | Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem | ||
14 | Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem | 14 | Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem | ||
15 | Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die | 15 | Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die | ||
16 | Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der | 16 | Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der | ||
17 | Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung | 17 | Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung | ||
18 | von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 | 18 | von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 | ||
19 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an | 19 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an | ||
20 | die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 | 20 | die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 | ||
21 | gebunden. | 21 | gebunden. | ||
22 | (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich | 22 | (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich | ||
23 | beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. | 23 | beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. | ||
24 | Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen. | 24 | Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen. | ||
25 | (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der | 25 | (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der | ||
26 | Maßgabe, dass | 26 | Maßgabe, dass | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer | 28 | abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer | ||
29 | Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage | 29 | Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage | ||
30 | nicht erforderlich ist; | 30 | nicht erforderlich ist; | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
t | 32 | abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet | t | 32 | abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 |
33 | des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem | 33 | Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt | ||
34 | Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung | 34 | Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort | ||
35 | dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, | 35 | eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst | ||
36 | erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die | 36 | nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft | ||
37 | Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet; | 37 | erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet; | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung | 39 | abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung | ||
40 | „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt | 40 | „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt | ||
41 | (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist. | 41 | (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.