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Sie können sich § 45 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.
Tätigkeitsverbote | Tätigkeitsverbote | ||||
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f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden: | f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, | 3 | wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, | ||
n | 4 | Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder | n | 4 | Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertretung oder |
5 | Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist; | 5 | Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 7 | wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde | t | 7 | wenn er als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter eine Urkunde |
8 | aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die | 8 | aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die | ||
9 | Vollstreckung aus ihr betrieben wird; | 9 | Vollstreckung aus ihr betrieben wird; | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in | 11 | wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in | ||
12 | Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, | 12 | Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, | ||
13 | Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt war; | 13 | Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt war; | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder | 15 | wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder | ||
16 | einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich | 16 | einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich | ||
17 | tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist. | 17 | tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist. | ||
18 | (2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt: | 18 | (2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt: | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger | 20 | in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger | ||
21 | des zu verwaltenden Vermögens befaßt war, als Insolvenzverwalter, | 21 | des zu verwaltenden Vermögens befaßt war, als Insolvenzverwalter, | ||
22 | Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion | 22 | Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion | ||
23 | tätig zu werden; | 23 | tätig zu werden; | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befaßt war, | 25 | in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befaßt war, | ||
26 | außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § | 26 | außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § | ||
27 | 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu werden. | 27 | 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu werden. | ||
28 | (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt | 28 | (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt | ||
29 | in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung | 29 | in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung | ||
30 | verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer | 30 | verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer | ||
31 | Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt | 31 | Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt | ||
32 | war. | 32 | war. |
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