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Sie können sich § 43c BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 2Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bestimmt sind. 3Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.
(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
(3) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. 2Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. 3Die §§ 75 und 76 sind entsprechend anzuwenden. 4Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.
(4) 1Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. 2Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.
Fachanwaltschaft | Fachanwaltschaft | ||||
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f | 1 | (1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem | f | 1 | (1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem |
2 | Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine | 2 | Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine | ||
3 | Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das | 3 | Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das | ||
4 | Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie | 4 | Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie | ||
5 | für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59b | 5 | für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59b | ||
6 | Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens | 6 | Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens | ||
7 | drei Rechtsgebiete erteilt werden. | 7 | drei Rechtsgebiete erteilt werden. | ||
8 | (2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet | 8 | (2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet | ||
9 | der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von | 9 | der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von | ||
10 | dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen | 10 | dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen | ||
11 | Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. | 11 | Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. | ||
12 | (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen | 12 | (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen | ||
13 | Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens | 13 | Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens | ||
14 | drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ | 14 | drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ | ||
t | 15 | 75 und 76 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere | t | 15 | 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere |
16 | Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden. | 16 | Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden. | ||
17 | (4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung | 17 | (4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung | ||
18 | für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen | 18 | für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen | ||
19 | werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die | 19 | werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die | ||
20 | Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn | 20 | Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn | ||
21 | eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. | 21 | eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. |
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