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Sie können sich § 43a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) 1Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 5Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 6Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 7Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. 8Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) 1Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
(5) 1Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. 2Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
Grundpflichten | Grundpflichten | ||||
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f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche | f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche |
2 | Unabhängigkeit gefährden. | 2 | Unabhängigkeit gefährden. | ||
3 | (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese | 3 | (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese | ||
4 | Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes | 4 | Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes | ||
5 | bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind | 5 | bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind | ||
6 | oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt | 6 | oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt | ||
t | 7 | hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur | t | 7 | hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu |
8 | Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen | 8 | verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer | ||
9 | Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in | 9 | Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise | ||
10 | geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. | 10 | auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem | ||
11 | Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen | 11 | Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen | ||
12 | gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer | 12 | einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an | ||
13 | sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 | 13 | seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare | ||
14 | gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die | 14 | und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den | ||
15 | gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein | ||||
16 | Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die | ||||
15 | Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt | 17 | Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur | ||
16 | unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im | 18 | gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den | ||
17 | Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen | ||||
18 | unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen | ||||
19 | und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, | 19 | Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der | ||
20 | so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die | 20 | Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 | ||
21 | Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat. | 21 | vorgenommen hat. | ||
22 | (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich | 22 | (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich | ||
23 | verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um | 23 | verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um | ||
24 | die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen | 24 | die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen | ||
25 | handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß | 25 | handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß | ||
26 | gegeben haben. | 26 | gegeben haben. | ||
27 | (4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. | 27 | (4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. | ||
28 | (5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten | 28 | (5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten | ||
29 | Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder | 29 | Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder | ||
30 | sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein | 30 | sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein | ||
31 | Anderkonto einzuzahlen. | 31 | Anderkonto einzuzahlen. | ||
32 | (6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. | 32 | (6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. |
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