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Sie können sich § 31a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. 2Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.
(2) 1Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. 3Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.
(3) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2Sie hat auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. 3Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. 4Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 5Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(4) 1Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. 2Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(5) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. 2Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
(7) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. 2Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. 3Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach | Besonderes elektronisches Anwaltspostfach | ||||
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t | 1 | Besonderes elektronisches Anwaltspostfach | t | 1 | Besonderes elektronisches Anwaltspostfach |
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach | Besonderes elektronisches Anwaltspostfach | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis | f | 1 | (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis |
2 | eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches | 2 | eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches | ||
3 | Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen | 3 | Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen | ||
4 | elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer | 4 | elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer | ||
5 | dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in | 5 | dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in | ||
6 | deren Verzeichnis. | 6 | deren Verzeichnis. | ||
7 | (2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen | 7 | (2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen | ||
8 | Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den | 8 | Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den | ||
9 | oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen | 9 | oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen | ||
10 | Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die | 10 | Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die | ||
11 | Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich | 11 | Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich | ||
12 | mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. | 12 | mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. | ||
13 | Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen | 13 | Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen | ||
14 | oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde. | 14 | oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde. | ||
15 | (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu | 15 | (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu | ||
16 | dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren | 16 | dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren | ||
t | 17 | mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat | t | 17 | mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann |
18 | auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des | 18 | auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des | ||
19 | besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt | 19 | besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt | ||
20 | sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich | 20 | sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich | ||
21 | ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen | 21 | ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen | ||
22 | vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen | 22 | vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen | ||
23 | Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. | 23 | Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. | ||
24 | Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet | 24 | Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet | ||
25 | sein. | 25 | sein. | ||
26 | (4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen | 26 | (4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen | ||
27 | Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die | 27 | Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die | ||
28 | Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen | 28 | Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen | ||
29 | elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht | 29 | elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht | ||
30 | mehr benötigt wird. | 30 | mehr benötigt wird. | ||
31 | (5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die | 31 | (5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die | ||
32 | Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. | 32 | Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. | ||
33 | Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden. | 33 | Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden. | ||
34 | (6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist | 34 | (6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist | ||
35 | verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen | 35 | verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen | ||
36 | vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das | 36 | vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das | ||
37 | besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. | 37 | besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. | ||
38 | (7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis | 38 | (7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis | ||
39 | eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein | 39 | eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein | ||
40 | weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die | 40 | weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die | ||
41 | Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die | 41 | Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die | ||
42 | Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen | 42 | Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen | ||
43 | elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr | 43 | elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr | ||
44 | benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser | 44 | benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser | ||
45 | Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere | 45 | Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere | ||
46 | elektronische Anwaltspostfach entsprechend. | 46 | elektronische Anwaltspostfach entsprechend. |
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