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Sie können sich § 17 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. 2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.
(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden.
Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung | Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung | ||||
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t | 1 | Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung | t | 1 | Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung |
Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung | Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung | ||||
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f | 1 | (1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet | f | 1 | (1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet |
2 | die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu | 2 | die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu | ||
3 | führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die | 3 | führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die | ||
4 | frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. | 4 | frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. | ||
5 | (2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters | 5 | (2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters | ||
t | 6 | oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur | t | 6 | oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur |
7 | Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin | 7 | Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung | ||
8 | Rechtsanwalt zu nennen. | 8 | mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt | ||
9 | (3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt | 9 | werden kann. | ||
10 | (3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis | ||||
11 | 1. | ||||
12 | zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung | ||||
13 | der Erlaubnis geführt hätten, oder | ||||
14 | 2. | ||||
10 | hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem | 15 | widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt | ||
11 | Rechtsanwalt das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich | 16 | das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung | ||
12 | ziehen würden. | 17 | nach sich ziehen würden. |
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