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Sie können sich § 15 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 oder den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 2Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. 3Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.
(2) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 2Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. 3Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen.
Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung | Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung | ||||
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Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung | Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung | ||||
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n | 1 | (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 oder | n | 1 | (1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 |
2 | den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die | 2 | Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich | ||
3 | Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu | 3 | ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein | ||
4 | bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden | 4 | ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die | ||
5 | Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf | 5 | Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens | ||
6 | einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf | 6 | sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das | ||
7 | einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des | 7 | Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als | ||
8 | Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. | 8 | notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen | ||
9 | Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person | ||||
10 | zu tragen. | ||||
9 | (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und | 11 | (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und | ||
10 | zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende | 12 | zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende | ||
11 | Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. | 13 | Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
12 | (3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der | 14 | (3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der | ||
t | 13 | Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der | t | 15 | Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die |
14 | Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, | 16 | betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig | ||
15 | den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der Betroffene ist | 17 | ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene | ||
16 | auf diese Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen. | 18 | Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen. |
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