Lade...
Lade...
Sie können sich § 14 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. 2Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
(4) 1Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. 2Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
Rücknahme und Widerruf der Zulassung | Rücknahme und Widerruf der Zulassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Rücknahme und Widerruf der Zulassung | t | 1 | Rücknahme und Widerruf der Zulassung |
Rücknahme und Widerruf der Zulassung | Rücknahme und Widerruf der Zulassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft | f | 1 | (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft |
2 | zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis | 2 | zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis | ||
3 | die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung | 3 | die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung | ||
4 | kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt | 4 | kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt | ||
5 | werden müssen, nicht mehr bestehen. | 5 | werden müssen, nicht mehr bestehen. | ||
6 | (2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, | 6 | (2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts | 8 | wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts | ||
9 | ein Grundrecht verwirkt hat; | 9 | ein Grundrecht verwirkt hat; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit | 11 | wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit | ||
12 | zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; | 12 | zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend | 14 | wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend | ||
15 | unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, | 15 | unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, | ||
16 | dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; | 16 | dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur | 18 | wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur | ||
19 | Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; | 19 | Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in | 21 | wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in | ||
22 | das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des | 22 | das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des | ||
23 | Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das | 23 | Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das | ||
24 | frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als | 24 | frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als | ||
25 | Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur | 25 | Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur | ||
26 | Rechtsanwaltschaft verzichtet; | 26 | Rechtsanwaltschaft verzichtet; | ||
27 | 6. | 27 | 6. | ||
28 | (weggefallen) | 28 | (weggefallen) | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß | 30 | wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß | ||
31 | dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein | 31 | dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein | ||
32 | Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen | 32 | Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen | ||
n | 33 | des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom | n | 33 | des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ |
34 | Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, | ||||
35 | § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist; | 34 | 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; | ||
36 | 8. | 35 | 8. | ||
37 | wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, | 36 | wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, | ||
38 | insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht | 37 | insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht | ||
39 | vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies | 38 | vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies | ||
40 | gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; | 39 | gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; | ||
41 | 9. | 40 | 9. | ||
42 | wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene | 41 | wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene | ||
43 | Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält. | 42 | Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält. | ||
44 | (3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der | 43 | (3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der | ||
45 | Rechtsanwalt | 44 | Rechtsanwalt | ||
46 | 1. | 45 | 1. | ||
47 | nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im | 46 | nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im | ||
48 | Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; | 47 | Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; | ||
49 | 2. | 48 | 2. | ||
50 | nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § | 49 | nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § | ||
51 | 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; | 50 | 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; | ||
52 | 3. | 51 | 3. | ||
53 | nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu | 52 | nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu | ||
54 | unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige | 53 | unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige | ||
55 | Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten | 54 | Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten | ||
t | 56 | bestellt; | t | 55 | benennt; |
57 | 4. | 56 | 4. | ||
58 | seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit | 57 | seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit | ||
59 | worden ist. | 58 | worden ist. | ||
60 | (4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung | 59 | (4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung | ||
61 | an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 | 60 | an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 | ||
62 | entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in | 61 | entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in | ||
63 | der Regel zu treffen. | 62 | der Regel zu treffen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.