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Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde | Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde | ||||
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t | 1 | Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde | t | 1 | Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde |
Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde | Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde | ||||
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f | 1 | (1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der | f | 1 | (1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der |
2 | Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem | 2 | Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem | ||
3 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses | 3 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses | ||
4 | kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach | 4 | kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach | ||
5 | Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt | 5 | Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt | ||
6 | es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor | 6 | es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor | ||
7 | Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | 7 | Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | ||
t | t | 8 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu | ||
9 | prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden | ||||
10 | Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der | ||||
11 | Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung | ||||
12 | der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf | ||||
13 | Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als | ||||
14 | gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. | ||||
8 | (2) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für | 15 | (3) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für | ||
9 | die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen zu | 16 | die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen zu | ||
10 | veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. Sie treten am | 17 | veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. Sie treten am | ||
11 | ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. | 18 | ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. |
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