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Sie können sich § 207 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen.
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn
(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen
(4) 1Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. 2Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 3Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustellen. 4Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden.
(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich:
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf | Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf | ||||
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t | 1 | Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und | t | 1 | Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und |
2 | Widerruf | 2 | Widerruf |
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf | Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf | ||||
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n | 1 | (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 | n | 1 | (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer |
2 | Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde | 2 | 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die | ||
3 | über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach | 3 | Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der | ||
4 | Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. | 4 | Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer kann auf die | ||
5 | Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der | ||||
6 | ausländische Rechtsanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, | ||||
7 | dass er | ||||
8 | 1. | ||||
9 | trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem | ||||
10 | Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und | ||||
11 | 2. | ||||
12 | in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist; hierbei | ||||
13 | hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskammer an Eides statt zu | ||||
14 | versichern. | ||||
5 | (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn | 15 | (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn | ||
6 | 1. | 16 | 1. | ||
7 | der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 | 17 | der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 | ||
8 | Satz 2 nicht nachkommt oder | 18 | Satz 2 nicht nachkommt oder | ||
9 | 2. | 19 | 2. | ||
10 | die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen. | 20 | die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen. | ||
11 | (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme | 21 | (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme | ||
12 | in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der | 22 | in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der | ||
13 | Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen | 23 | Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen | ||
14 | 1. | 24 | 1. | ||
15 | sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und | 25 | sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und | ||
t | 16 | Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte | t | 26 | Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 59j Absatz |
17 | Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte | 27 | 3, der Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, | ||
18 | Teil und | 28 | Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil und | ||
19 | 2. | 29 | 2. | ||
20 | die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung. | 30 | die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung. | ||
21 | Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes | 31 | Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes | ||
22 | über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. | 32 | über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. | ||
23 | Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a | 33 | Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a | ||
24 | sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der | 34 | sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der | ||
25 | Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das | 35 | Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das | ||
26 | Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu | 36 | Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu | ||
27 | besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die | 37 | besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die | ||
28 | Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. | 38 | Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. | ||
29 | (4) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die | 39 | (4) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die | ||
30 | Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei | 40 | Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei | ||
31 | der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache | 41 | der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache | ||
32 | anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer | 42 | anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer | ||
33 | aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung | 43 | aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung | ||
34 | „(Syndikus)“ nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt | 44 | „(Syndikus)“ nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt | ||
35 | ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der | 45 | ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der | ||
36 | Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. | 46 | Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. | ||
37 | (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des | 47 | (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des | ||
38 | Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den | 48 | Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den | ||
39 | Rechtsanwälten und Anwälten gleich: | 49 | Rechtsanwälten und Anwälten gleich: | ||
40 | 1. | 50 | 1. | ||
41 | Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 | 51 | Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 | ||
42 | des Strafgesetzbuches), | 52 | des Strafgesetzbuches), | ||
43 | 2. | 53 | 2. | ||
44 | Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, | 54 | Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, | ||
45 | §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), | 55 | §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), | ||
46 | 3. | 56 | 3. | ||
47 | Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und | 57 | Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und | ||
48 | 4. | 58 | 4. | ||
49 | Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches). | 59 | Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches). |
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