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Sie können sich § 59o BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 000 000 Euro.
(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall.
(4) 1Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 2Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. 3Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung | Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung | ||||
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t | 1 | Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung | t | 1 | Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung |
Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung | Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung | ||||
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f | 1 | (1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der | f | 1 | (1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der |
2 | Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung | 2 | Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung | ||
3 | rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung | 3 | rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung | ||
4 | der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die | 4 | der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die | ||
5 | Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n | 5 | Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n | ||
6 | vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro. | 6 | vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro. | ||
7 | (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1, in denen nicht mehr als | 7 | (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1, in denen nicht mehr als | ||
8 | zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig | 8 | zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig | ||
9 | sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 000 000 Euro. | 9 | sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 000 000 Euro. | ||
10 | (3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten | 10 | (3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten | ||
11 | Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen | 11 | Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen | ||
12 | Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für | 12 | Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für | ||
13 | jeden Versicherungsfall. | 13 | jeden Versicherungsfall. | ||
14 | (4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines | 14 | (4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines | ||
15 | Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen | 15 | Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen | ||
t | 16 | Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und | t | 16 | Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der anwaltlichen |
17 | mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt | 17 | Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder | ||
18 | werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei | 18 | niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht | ||
19 | der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte | 19 | Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft | ||
20 | Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die | ||||
20 | Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der | 21 | beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer anwaltlichen | ||
21 | Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Die | 22 | Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder | ||
22 | Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den | 23 | niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht | ||
24 | Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch | ||||
25 | in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der | ||||
23 | vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. | 26 | Mindestversicherungssumme belaufen. |
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