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Sie können sich § 59c BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet
(2) 1Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. 2Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. 3Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.
Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe | Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe | ||||
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t | 1 | Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe | t | 1 | Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe |
Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe | Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe | ||||
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f | 1 | (1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer | f | 1 | (1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer |
2 | Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet | 2 | Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der | 4 | mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der | ||
5 | Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern | 5 | Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern | ||
6 | und vereidigten Buchprüfern, | 6 | und vereidigten Buchprüfern, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem | 8 | mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem | ||
9 | Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § | 9 | Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § | ||
n | 10 | 206 berechtigt wären, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, | n | 10 | 206 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und |
11 | mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem | ||||
12 | Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § | ||||
13 | 157 der Patentanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik | ||||
14 | Deutschland niederzulassen, | ||||
11 | 3. | 15 | 3. | ||
t | 12 | mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, | t | 16 | mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und |
13 | Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der | 17 | vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder | ||
14 | Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der | ||||
15 | Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Patentanwälten, Steuerberatern, | 18 | der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, | ||
16 | Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im | 19 | Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der | ||
17 | Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen, | 20 | Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen, | ||
18 | 4. | 21 | 4. | ||
19 | mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach | 22 | mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach | ||
20 | § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass | 23 | § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass | ||
21 | die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als | 24 | die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als | ||
22 | unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in | 25 | unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in | ||
23 | seine Unabhängigkeit gefährden kann. | 26 | seine Unabhängigkeit gefährden kann. | ||
24 | Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen | 27 | Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen | ||
25 | sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem | 28 | sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem | ||
26 | Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde. | 29 | Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde. | ||
27 | (2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 | 30 | (2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 | ||
28 | ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die | 31 | ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die | ||
29 | Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis | 32 | Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis | ||
30 | 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des | 33 | 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des | ||
31 | Rechtsanwaltsberufs dienen. | 34 | Rechtsanwaltsberufs dienen. |
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