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(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er
(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung | Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung | ||||
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t | 1 | Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung | t | 1 | Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung |
Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung | Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung | ||||
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f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er | f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als | 3 | in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im | 5 | Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im | ||
6 | Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar, | 6 | Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar, | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
8 | Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder | 8 | Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder | ||
9 | c) | 9 | c) | ||
10 | Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im | 10 | Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im | ||
11 | Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar, | 11 | Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, | 13 | in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, | ||
14 | Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher | 14 | Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher | ||
15 | Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens | 15 | Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens | ||
16 | vorgehen soll, oder | 16 | vorgehen soll, oder | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als | 18 | in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als | ||
19 | Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich | 19 | Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich | ||
20 | tätig geworden ist. | 20 | tätig geworden ist. | ||
21 | (2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf | 21 | (2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf | ||
22 | gemeinschaftlich ausüben | 22 | gemeinschaftlich ausüben | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder | 24 | mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem | 26 | mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem | ||
27 | ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre. | 27 | ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre. | ||
28 | Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine | 28 | Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine | ||
29 | Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 | 29 | Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 | ||
t | 30 | Buchstabe a oder c zugrunde liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt | t | 30 | Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem |
31 | bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die | 31 | Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 3 | ||
32 | gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Satz 1 findet in den Fällen, in | 32 | zugrunde liegt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 | ||
33 | umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums | ||||
34 | und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der | ||||
35 | zweiten Staatsprüfung. | ||||
36 | (3) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der | ||||
37 | nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche | ||||
38 | Berufsausübung beendet. Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das | ||||
33 | denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn | 39 | Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die | ||
34 | die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in | 40 | betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform | ||
35 | Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen | 41 | durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die | ||
36 | die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. | 42 | Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit | ||
37 | Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der | 43 | es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der | ||
38 | Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne | 44 | Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne | ||
39 | Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden. | 45 | Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden. |
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