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Sie können sich § 206 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Personen, die in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, sind berechtigt, sich in der Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts niederzulassen, wenn sie auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen.
(2) 1Personen, die in anderen Staaten einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen.
Niederlassung | Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Niederlassung | t | 1 | Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung |
Niederlassung | Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | (1) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation einen | t | 1 | (1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach |
2 | Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des | 2 | Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von | ||
3 | Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, sind berechtigt, sich in der | 3 | Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn | ||
4 | Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates | 4 | sie | ||
5 | zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des | 5 | 1. | ||
6 | Völkerrechts niederzulassen, wenn sie auf Antrag in die für den Ort ihrer | 6 | nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat | ||
7 | Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind. Das | 7 | auszuüben, und | ||
8 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch | 8 | 2. | ||
9 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die | 9 | auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige | ||
10 | in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem | 10 | Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. | ||
11 | Gesetz entsprechen. | ||||
12 | (2) Personen, die in anderen Staaten einen in der Ausbildung und den | ||||
13 | Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden | ||||
14 | Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Befugnis zur | ||||
15 | Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, | ||||
16 | entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. | ||||
17 | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 11 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch | ||
18 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | 12 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus | ||
19 | Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen. | 13 | Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme | ||
14 | 1. | ||||
15 | der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | ||||
16 | 2. | ||||
17 | der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und | ||||
18 | 3. | ||||
19 | der Schweiz | ||||
20 | festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des | ||||
21 | Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das | ||||
22 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch | ||||
23 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus | ||||
24 | Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, | ||||
25 | festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des | ||||
26 | Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und | ||||
27 | für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist. | ||||
28 | (3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtdienstleistungen nach Absatz 1 | ||||
29 | erstreckt sich | ||||
30 | 1. | ||||
31 | für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts | ||||
32 | des Herkunftsstaats und des Völkerrechts, | ||||
33 | 2. | ||||
34 | für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts | ||||
35 | des Herkunftsstaats. |
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