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Sie können sich § 46 BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2) 1Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). 2Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.
(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
(4) 1Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. 2Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch
Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte | Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte | ||||
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t | 1 | Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte | t | 1 | Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte |
Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte | Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte | ||||
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f | 1 | (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber | f | 1 | (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber |
2 | ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder | 2 | ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder | ||
3 | patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. | 3 | patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. | ||
4 | (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder | 4 | (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder | ||
5 | Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen | 5 | Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen | ||
6 | ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind | 6 | ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind | ||
7 | (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung | 7 | (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung | ||
8 | seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a. | 8 | seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a. | ||
9 | (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn | 9 | (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn | ||
10 | das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und | 10 | das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und | ||
11 | eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale | 11 | eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale | ||
12 | geprägt ist: | 12 | geprägt ist: | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des | 14 | die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des | ||
15 | Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, | 15 | Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die Erteilung von Rechtsrat, | 17 | die Erteilung von Rechtsrat, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, | 19 | die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, | ||
20 | insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die | 20 | insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die | ||
21 | Verwirklichung von Rechten und | 21 | Verwirklichung von Rechten und | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. | 23 | die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. | ||
24 | (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht | 24 | (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht | ||
25 | aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der | 25 | aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der | ||
26 | Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die | 26 | Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die | ||
27 | fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist | 27 | fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist | ||
28 | vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. | 28 | vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. | ||
29 | (5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung | 29 | (5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung | ||
30 | beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen | 30 | beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen | ||
31 | auch | 31 | auch | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 | 33 | Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 | ||
34 | des Aktiengesetzes, | 34 | des Aktiengesetzes, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen | 36 | erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen | ||
37 | Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder | 37 | Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder | ||
38 | Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 | 38 | Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 | ||
39 | Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und | 39 | Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern | 41 | erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern | ||
t | 42 | es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten | t | 42 | es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 |
43 | sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe | 43 | Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine | ||
44 | handelt. | 44 | Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt. | ||
45 | (6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||||
46 | bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen | ||||
47 | berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. | ||||
48 | Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine | ||||
49 | anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein | ||||
50 | Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die | ||||
51 | Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche | ||||
52 | Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. |
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