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(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.
Tätigkeitsverbote | Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Tätigkeitsverbote | t | 1 | Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung |
Tätigkeitsverbote | Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden: | n | 1 | (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, | n | 3 | in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als |
4 | Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertretung oder | 4 | a) | ||
5 | Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist; | 5 | Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im | ||
6 | Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar, | ||||
7 | b) | ||||
8 | Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder | ||||
9 | c) | ||||
10 | Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im | ||||
11 | Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar, | ||||
6 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 7 | wenn er als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter eine Urkunde | n | 13 | in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, |
8 | aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die | 14 | Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher | ||
9 | Vollstreckung aus ihr betrieben wird; | 15 | Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens | ||
16 | vorgehen soll, oder | ||||
10 | 3. | 17 | 3. | ||
n | 11 | wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in | n | ||
12 | Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, | ||||
13 | Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt war; | ||||
14 | 4. | ||||
15 | wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder | 18 | in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als | ||
16 | einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich | 19 | Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich | ||
17 | tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist. | 20 | tätig geworden ist. | ||
18 | (2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt: | 21 | (2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf | ||
22 | gemeinschaftlich ausüben | ||||
19 | 1. | 23 | 1. | ||
n | 20 | in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger | n | 24 | mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder |
21 | des zu verwaltenden Vermögens befaßt war, als Insolvenzverwalter, | ||||
22 | Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion | ||||
23 | tätig zu werden; | ||||
24 | 2. | 25 | 2. | ||
t | 25 | in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befaßt war, | t | 26 | mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem |
26 | außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § | 27 | ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre. | ||
27 | 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu werden. | 28 | Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine | ||
28 | (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt | 29 | Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 | ||
29 | in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung | 30 | Buchstabe a oder c zugrunde liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt | ||
30 | verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer | 31 | bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die | ||
31 | Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt | 32 | gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Satz 1 findet in den Fällen, in | ||
32 | war. | 33 | denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn | ||
34 | die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in | ||||
35 | Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen | ||||
36 | die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. | ||||
37 | Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der | ||||
38 | Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne | ||||
39 | Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden. |
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