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Sie können sich § 43a BRAO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) 1Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 5Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 6Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 7Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. 8Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) 1Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
(5) 1Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. 2Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
Grundpflichten | Grundpflichten | ||||
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f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche | f | 1 | (1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche |
2 | Unabhängigkeit gefährden. | 2 | Unabhängigkeit gefährden. | ||
3 | (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese | 3 | (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese | ||
4 | Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes | 4 | Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes | ||
5 | bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind | 5 | bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind | ||
6 | oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt | 6 | oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt | ||
7 | hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu | 7 | hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu | ||
8 | verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer | 8 | verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer | ||
9 | Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise | 9 | Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise | ||
10 | auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem | 10 | auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem | ||
11 | Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen | 11 | Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen | ||
12 | einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an | 12 | einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an | ||
13 | seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare | 13 | seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare | ||
14 | und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den | 14 | und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den | ||
15 | gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein | 15 | gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein | ||
16 | Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die | 16 | Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die | ||
17 | Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur | 17 | Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur | ||
18 | gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den | 18 | gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den | ||
19 | Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der | 19 | Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der | ||
20 | Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 | 20 | Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 | ||
21 | vorgenommen hat. | 21 | vorgenommen hat. | ||
22 | (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich | 22 | (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich | ||
23 | verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um | 23 | verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um | ||
24 | die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen | 24 | die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen | ||
25 | handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß | 25 | handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß | ||
26 | gegeben haben. | 26 | gegeben haben. | ||
n | 27 | (4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. | n | 27 | (4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen |
28 | Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse | ||||
29 | beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für | ||||
30 | Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt | ||||
31 | ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot | ||||
32 | nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt | ||||
33 | die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht | ||||
34 | anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts | ||||
35 | nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete | ||||
36 | Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts | ||||
37 | sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer | ||||
38 | Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des | ||||
39 | Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots | ||||
40 | nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht | ||||
41 | unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des | ||||
42 | Mandanten offenbart werden. | ||||
43 | (5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im | ||||
44 | Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 | ||||
45 | Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 | ||||
46 | Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt. | ||||
47 | (6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des | ||||
48 | Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches | ||||
49 | Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde. | ||||
28 | (5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten | 50 | (7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten | ||
29 | Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder | 51 | Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder | ||
30 | sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein | 52 | sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein | ||
31 | Anderkonto einzuzahlen. | 53 | Anderkonto einzuzahlen. | ||
t | 32 | (6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. | t | 54 | (8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. |
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