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Sie können sich § 50a BörsG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 3 unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. 2Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote der §§ 4, 4a, 4b, 5, 6, 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 22, 25, 29, 31, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsakte oder gegen eine im Zusammenhang mit einer Untersuchung betreffend die Pflichten nach diesen Vorschriften ergangene vollziehbare Anordnung der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 oder § 6 erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unterrichtung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden. In der Bekanntmachung benennt die Börsenaufsichtsbehörde die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. Ist die Bekanntmachung der Identität der juristischen Person oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Person unverhältnismäßig oder gefährdet die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte, so kann die Börsenaufsichtsbehörde
Bekanntmachung von Maßnahmen | Bekanntmachung von Maßnahmen | ||||
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t | 1 | Bekanntmachung von Maßnahmen | t | 1 | Bekanntmachung von Maßnahmen |
Bekanntmachung von Maßnahmen | Bekanntmachung von Maßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene | f | 1 | (1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene |
2 | Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 3 unverzüglich auf ihrer Internetseite | 2 | Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 3 unverzüglich auf ihrer Internetseite | ||
3 | öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die | 3 | öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die | ||
4 | Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei | 4 | Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei | ||
5 | den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen | 5 | den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen | ||
6 | Daten enthalten. | 6 | Daten enthalten. | ||
7 | (2) Die Börsenaufsichtsbehörde macht Entscheidungen über Maßnahmen und | 7 | (2) Die Börsenaufsichtsbehörde macht Entscheidungen über Maßnahmen und | ||
8 | Sanktionen, die von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote der §§ 4, | 8 | Sanktionen, die von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote der §§ 4, | ||
9 | 4a, 4b, 5, 6, 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote | 9 | 4a, 4b, 5, 6, 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote | ||
10 | der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 22, 25, 29, 31, 35, 36 und 37 der | 10 | der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 22, 25, 29, 31, 35, 36 und 37 der | ||
11 | Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) | 11 | Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) | ||
12 | 2015/2365 sowie gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen | 12 | 2015/2365 sowie gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen | ||
13 | Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsakte oder gegen eine im Zusammenhang | 13 | Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsakte oder gegen eine im Zusammenhang | ||
14 | mit einer Untersuchung betreffend die Pflichten nach diesen Vorschriften | 14 | mit einer Untersuchung betreffend die Pflichten nach diesen Vorschriften | ||
15 | ergangene vollziehbare Anordnung der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 oder § 6 | 15 | ergangene vollziehbare Anordnung der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 oder § 6 | ||
16 | erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unterrichtung der | 16 | erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unterrichtung der | ||
17 | natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Maßnahme oder Sanktion | 17 | natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Maßnahme oder Sanktion | ||
18 | verhängt wurde, bekannt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen | 18 | verhängt wurde, bekannt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen | ||
19 | Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden. In der Bekanntmachung | 19 | Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden. In der Bekanntmachung | ||
20 | benennt die Börsenaufsichtsbehörde die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, | 20 | benennt die Börsenaufsichtsbehörde die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, | ||
21 | und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person | 21 | und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person | ||
22 | oder Personenvereinigung. Ist die Bekanntmachung der Identität der | 22 | oder Personenvereinigung. Ist die Bekanntmachung der Identität der | ||
23 | juristischen Person oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Person | 23 | juristischen Person oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Person | ||
24 | unverhältnismäßig oder gefährdet die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder | 24 | unverhältnismäßig oder gefährdet die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder | ||
25 | die Stabilität der Finanzmärkte, so kann die Börsenaufsichtsbehörde | 25 | die Stabilität der Finanzmärkte, so kann die Börsenaufsichtsbehörde | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst | 27 | die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst | ||
28 | dann bekanntmachen, wenn die Gründe für den Verzicht auf ihre Bekanntmachung | 28 | dann bekanntmachen, wenn die Gründe für den Verzicht auf ihre Bekanntmachung | ||
29 | nicht mehr bestehen, oder | 29 | nicht mehr bestehen, oder | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, ohne | 31 | die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, ohne | ||
32 | Nennung personenbezogener Daten bekanntmachen, wenn diese anonymisierte | 32 | Nennung personenbezogener Daten bekanntmachen, wenn diese anonymisierte | ||
33 | Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten | 33 | Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten | ||
34 | gewährleistet, oder | 34 | gewährleistet, oder | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | gänzlich von der Bekanntmachung der Entscheidung, mit der die Sanktion oder | 36 | gänzlich von der Bekanntmachung der Entscheidung, mit der die Sanktion oder | ||
37 | Maßnahme verhängt wird, absehen, wenn die unter den Nummern 1 und 2 genannten | 37 | Maßnahme verhängt wird, absehen, wenn die unter den Nummern 1 und 2 genannten | ||
38 | Möglichkeiten nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass | 38 | Möglichkeiten nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass | ||
39 | a) | 39 | a) | ||
40 | die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder | 40 | die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder | ||
41 | b) | 41 | b) | ||
42 | die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt. | 42 | die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt. | ||
43 | Entscheidet sich die Börsenaufsichtsbehörde für eine Bekanntmachung in | 43 | Entscheidet sich die Börsenaufsichtsbehörde für eine Bekanntmachung in | ||
44 | anonymisierter Form, kann die Bekanntmachung um einen angemessenen Zeitraum | 44 | anonymisierter Form, kann die Bekanntmachung um einen angemessenen Zeitraum | ||
45 | aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die | 45 | aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die | ||
46 | anonymisierte Bekanntmachung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden. Wird | 46 | anonymisierte Bekanntmachung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden. Wird | ||
47 | gegen die Bußgeldentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so macht die | 47 | gegen die Bußgeldentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so macht die | ||
48 | Börsenaufsichtsbehörde auch diesen Sachverhalt und das Ergebnis des | 48 | Börsenaufsichtsbehörde auch diesen Sachverhalt und das Ergebnis des | ||
49 | Rechtsbehelfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite bekannt. Ferner wird | 49 | Rechtsbehelfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite bekannt. Ferner wird | ||
50 | jede Entscheidung, mit der eine frühere Bußgeldentscheidung aufgehoben oder | 50 | jede Entscheidung, mit der eine frühere Bußgeldentscheidung aufgehoben oder | ||
51 | geändert wird, ebenfalls bekannt gemacht. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist | 51 | geändert wird, ebenfalls bekannt gemacht. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist | ||
52 | nach fünf Jahren zu löschen. Abweichend davon sind personenbezogene Daten zu | 52 | nach fünf Jahren zu löschen. Abweichend davon sind personenbezogene Daten zu | ||
53 | löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. Die | 53 | löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. Die | ||
54 | Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt und die Europäische | 54 | Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt und die Europäische | ||
55 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über alle Bußgeldentscheidungen, die im | 55 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über alle Bußgeldentscheidungen, die im | ||
56 | Einklang mit Satz 4 Nummer 3 nicht bekannt gemacht wurden, sowie über alle | 56 | Einklang mit Satz 4 Nummer 3 nicht bekannt gemacht wurden, sowie über alle | ||
57 | Rechtsbehelfe in Verbindung mit diesen Bußgeldentscheidungen und die | 57 | Rechtsbehelfe in Verbindung mit diesen Bußgeldentscheidungen und die | ||
58 | Ergebnisse der Rechtsbehelfsverfahren. Über die Bekanntmachung einer | 58 | Ergebnisse der Rechtsbehelfsverfahren. Über die Bekanntmachung einer | ||
59 | Bußgeldentscheidung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde die Bundesanstalt | 59 | Bußgeldentscheidung unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde die Bundesanstalt | ||
60 | und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde gleichzeitig. | 60 | und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde gleichzeitig. | ||
t | t | 61 | (3) Die Geschäftsführung kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen | ||
62 | nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 42 Absatz 2 Satz 1 gegen | ||||
63 | Handelsteilnehmer und Emittenten auf der Internetseite der Börse bekannt | ||||
64 | machen. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 9 entsprechend. |
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