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Sie können sich § 50 BörsG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsenträger gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie
(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Börsenträger oder als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 einem Zentralverwahrer entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Transaktionsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(9) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 2 und 5 bis 7 mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. 2Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, verhängt werden. 3Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. 4Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
(10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf
(11) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 9 Satz 2 und des Absatzes 10 Satz 2 ist
1(12) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 9 und 10 in Bezug genommen werden. 2§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder Personenvereinigungen, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. 3Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 9 und 10 verjährt in drei Jahren.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | § 3 Absatz 11 eine Person über eine Maßnahme oder ein eingeleitetes | 3 | § 3 Absatz 11 eine Person über eine Maßnahme oder ein eingeleitetes | ||
4 | Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzt oder | 4 | Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzt oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | § 41 Absatz 1 der Geschäftsführung der Börse eine dort benannte Auskunft | 6 | § 41 Absatz 1 der Geschäftsführung der Börse eine dort benannte Auskunft | ||
7 | nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. | 7 | nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. | ||
8 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 8 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | einer vollziehbaren Anordnung nach | 10 | einer vollziehbaren Anordnung nach | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 7 Absatz | 12 | § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 7 Absatz | ||
13 | 3, oder § 3 Absatz 5 Satz 2 oder | 13 | 3, oder § 3 Absatz 5 Satz 2 oder | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 | 15 | § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 | ||
16 | zuwiderhandelt, | 16 | zuwiderhandelt, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | entgegen § 3 Absatz 4 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 8, | 18 | entgegen § 3 Absatz 4 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 8, | ||
19 | ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet, | 19 | ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | als Börsenträger einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4a Satz 1 | 21 | als Börsenträger einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4a Satz 1 | ||
22 | zuwiderhandelt, | 22 | zuwiderhandelt, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | bei der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 unrichtige Angaben zu den in | 24 | bei der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 unrichtige Angaben zu den in | ||
25 | § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Tatsachen macht, | 25 | § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Tatsachen macht, | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 einen Wechsel bei einer dort genannten Person | 27 | entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 einen Wechsel bei einer dort genannten Person | ||
28 | der Geschäftsleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | 28 | der Geschäftsleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | ||
29 | rechtzeitig anzeigt, | 29 | rechtzeitig anzeigt, | ||
30 | 6. | 30 | 6. | ||
31 | als Geschäftsleiter eines Börsenträgers von erheblicher Bedeutung die nach § | 31 | als Geschäftsleiter eines Börsenträgers von erheblicher Bedeutung die nach § | ||
32 | 4a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 und einer etwaigen | 32 | 4a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 und einer etwaigen | ||
33 | Genehmigung nach Satz 5 zulässige Anzahl von Mandaten durch Annahme eines | 33 | Genehmigung nach Satz 5 zulässige Anzahl von Mandaten durch Annahme eines | ||
34 | weiteren Mandats überschreitet, | 34 | weiteren Mandats überschreitet, | ||
35 | 7. | 35 | 7. | ||
36 | als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers von | 36 | als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers von | ||
37 | erheblicher Bedeutung die nach § 4b Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen | 37 | erheblicher Bedeutung die nach § 4b Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen | ||
38 | 3 und 4 und einer etwaigen Genehmigung nach Satz 5 zulässige Anzahl von Mandaten | 38 | 3 und 4 und einer etwaigen Genehmigung nach Satz 5 zulässige Anzahl von Mandaten | ||
39 | durch Annahme eines weiteren Mandats überschreitet, | 39 | durch Annahme eines weiteren Mandats überschreitet, | ||
40 | 8. | 40 | 8. | ||
41 | entgegen § 4a Absatz 1 der Wahrnehmung der Aufgaben als Geschäftsleiter | 41 | entgegen § 4a Absatz 1 der Wahrnehmung der Aufgaben als Geschäftsleiter | ||
42 | nicht die erforderliche Zeit widmet, | 42 | nicht die erforderliche Zeit widmet, | ||
43 | 9. | 43 | 9. | ||
44 | als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers bei | 44 | als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers bei | ||
45 | Vorliegen der Voraussetzungen des § 4b Absatz 5 Satz 1 nicht auf die Einsetzung | 45 | Vorliegen der Voraussetzungen des § 4b Absatz 5 Satz 1 nicht auf die Einsetzung | ||
46 | eines Nominierungsausschusses hinwirkt, | 46 | eines Nominierungsausschusses hinwirkt, | ||
47 | 10. | 47 | 10. | ||
48 | entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 keine oder keine hinreichenden Vorkehrungen | 48 | entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 keine oder keine hinreichenden Vorkehrungen | ||
49 | trifft, um dort genannte Konflikte zu erkennen und zu verhindern, | 49 | trifft, um dort genannte Konflikte zu erkennen und zu verhindern, | ||
50 | 11. | 50 | 11. | ||
51 | entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 keine angemessenen Vorkehrungen und Systeme | 51 | entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 keine angemessenen Vorkehrungen und Systeme | ||
52 | schafft, | 52 | schafft, | ||
53 | 12. | 53 | 12. | ||
54 | entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht die technische Funktionsfähigkeit der | 54 | entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht die technische Funktionsfähigkeit der | ||
55 | betreffenden Systeme sicherstellt oder keine technischen Vorkehrungen für den | 55 | betreffenden Systeme sicherstellt oder keine technischen Vorkehrungen für den | ||
56 | reibungslosen und zeitnahen Abschluss der betreffenden Geschäfte schafft, | 56 | reibungslosen und zeitnahen Abschluss der betreffenden Geschäfte schafft, | ||
57 | 13. | 57 | 13. | ||
58 | als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über die in § 5 Absatz 4a | 58 | als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über die in § 5 Absatz 4a | ||
59 | genannten Systeme und Verfahren zu verfügen, | 59 | genannten Systeme und Verfahren zu verfügen, | ||
60 | 14. | 60 | 14. | ||
61 | als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über ausreichende finanzielle | 61 | als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über ausreichende finanzielle | ||
62 | Mittel im Sinne des § 5 Absatz 5 zu verfügen, | 62 | Mittel im Sinne des § 5 Absatz 5 zu verfügen, | ||
63 | 15. | 63 | 15. | ||
64 | als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an einer von ihm betriebenen Börse | 64 | als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an einer von ihm betriebenen Börse | ||
65 | Kundenaufträge unter Einsatz seines eigenen Kapitals ausführt oder auf die | 65 | Kundenaufträge unter Einsatz seines eigenen Kapitals ausführt oder auf die | ||
66 | Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreift, | 66 | Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreift, | ||
67 | 16. | 67 | 16. | ||
68 | entgegen | 68 | entgegen | ||
69 | a) | 69 | a) | ||
70 | § 6 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 oder | 70 | § 6 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 oder | ||
71 | b) | 71 | b) | ||
72 | § 6 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder Absatz 6 Satz 1, | 72 | § 6 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder Absatz 6 Satz 1, | ||
73 | jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 7, eine | 73 | jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 7, eine | ||
74 | Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 74 | Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
75 | erstattet, | 75 | erstattet, | ||
76 | 17. | 76 | 17. | ||
77 | einer vollziehbaren Anordnung der Börsenaufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 | 77 | einer vollziehbaren Anordnung der Börsenaufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 | ||
78 | Satz 7 zuwiderhandelt, | 78 | Satz 7 zuwiderhandelt, | ||
79 | 18. | 79 | 18. | ||
80 | entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Veröffentlichung nicht oder nicht | 80 | entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Veröffentlichung nicht oder nicht | ||
81 | rechtzeitig vornimmt, | 81 | rechtzeitig vornimmt, | ||
82 | 19. | 82 | 19. | ||
83 | entgegen § 26c Absatz 2 Satz 1 kein Market-Making-System einrichtet, | 83 | entgegen § 26c Absatz 2 Satz 1 kein Market-Making-System einrichtet, | ||
84 | 20. | 84 | 20. | ||
85 | als Handelsteilnehmer bei der Teilnahme am Börsenhandel einen Algorithmus im | 85 | als Handelsteilnehmer bei der Teilnahme am Börsenhandel einen Algorithmus im | ||
86 | Sinne von § 26d Absatz 2 einsetzt, ohne diesen zuvor auf etwaige marktstörende | 86 | Sinne von § 26d Absatz 2 einsetzt, ohne diesen zuvor auf etwaige marktstörende | ||
87 | Auswirkungen getestet zu haben, | 87 | Auswirkungen getestet zu haben, | ||
88 | 21. | 88 | 21. | ||
89 | als Börsenträger entgegen § 26e Satz 1 die dort genannte Veröffentlichung | 89 | als Börsenträger entgegen § 26e Satz 1 die dort genannte Veröffentlichung | ||
90 | nicht mindestens einmal jährlich vornimmt, | 90 | nicht mindestens einmal jährlich vornimmt, | ||
91 | 22. | 91 | 22. | ||
92 | als Börsenträger entgegen § 26f Absatz 1 keine Positionsmanagementkontrollen | 92 | als Börsenträger entgegen § 26f Absatz 1 keine Positionsmanagementkontrollen | ||
93 | einrichtet oder | 93 | einrichtet oder | ||
94 | 23. | 94 | 23. | ||
95 | als Handelsteilnehmer entgegen § 26g die von der Geschäftsführung verlangten | 95 | als Handelsteilnehmer entgegen § 26g die von der Geschäftsführung verlangten | ||
96 | Daten nicht übermittelt. | 96 | Daten nicht übermittelt. | ||
97 | (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des | 97 | (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des | ||
98 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, | 98 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, | ||
99 | zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. | 99 | zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. | ||
100 | 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | 100 | 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | ||
101 | als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 | 101 | als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 | ||
102 | in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, | 102 | in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht richtig, | ||
103 | nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | 103 | nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | ||
104 | zur Verfügung stellt. | 104 | zur Verfügung stellt. | ||
105 | (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsenträger gegen die Verordnung (EU) | 105 | (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsenträger gegen die Verordnung (EU) | ||
106 | 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über | 106 | 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über | ||
107 | die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung | 107 | die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung | ||
108 | sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom | 108 | sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom | ||
109 | 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig | 109 | 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig | ||
110 | 1. | 110 | 1. | ||
111 | entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht | 111 | entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht | ||
112 | vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | 112 | vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | ||
113 | vornimmt, | 113 | vornimmt, | ||
114 | 2. | 114 | 2. | ||
115 | entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder | 115 | entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder | ||
116 | nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, | 116 | nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, | ||
117 | 3. | 117 | 3. | ||
118 | entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass | 118 | entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass | ||
119 | die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder | 119 | die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder | ||
120 | 4. | 120 | 4. | ||
121 | entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne | 121 | entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne | ||
122 | dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. | 122 | dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. | ||
123 | (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des | 123 | (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des | ||
124 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für | 124 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für | ||
125 | Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L | 125 | Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L | ||
126 | 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. | 126 | 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. | ||
127 | 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) | 127 | 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) | ||
128 | geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig als | 128 | geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig als | ||
129 | Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie | 129 | Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie | ||
130 | 2014/65/EU oder als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im | 130 | 2014/65/EU oder als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im | ||
131 | Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein | 131 | Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein | ||
132 | organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der | 132 | organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der | ||
133 | Richtlinie 2014/65/EU betreibt, | 133 | Richtlinie 2014/65/EU betreibt, | ||
134 | 1. | 134 | 1. | ||
135 | entgegen | 135 | entgegen | ||
136 | a) | 136 | a) | ||
137 | Artikel 3 Absatz 1, | 137 | Artikel 3 Absatz 1, | ||
138 | b) | 138 | b) | ||
139 | Artikel 6 Absatz 1, | 139 | Artikel 6 Absatz 1, | ||
140 | c) | 140 | c) | ||
141 | Artikel 8 Absatz 1, | 141 | Artikel 8 Absatz 1, | ||
142 | d) | 142 | d) | ||
143 | Artikel 8 Absatz 4, | 143 | Artikel 8 Absatz 4, | ||
144 | e) | 144 | e) | ||
145 | Artikel 10 Absatz 1, | 145 | Artikel 10 Absatz 1, | ||
146 | f) | 146 | f) | ||
147 | Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 oder | 147 | Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 oder | ||
148 | g) | 148 | g) | ||
149 | Artikel 31 Absatz 2 | 149 | Artikel 31 Absatz 2 | ||
150 | eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der | 150 | eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der | ||
151 | vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, | 151 | vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, | ||
152 | 2. | 152 | 2. | ||
153 | beim Betrieb eines Handelsplatzes ein dort genanntes System betreibt, das | 153 | beim Betrieb eines Handelsplatzes ein dort genanntes System betreibt, das | ||
154 | nicht oder nicht vollständig den in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 | 154 | nicht oder nicht vollständig den in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 | ||
155 | beschriebenen Anforderungen entspricht, | 155 | beschriebenen Anforderungen entspricht, | ||
156 | 3. | 156 | 3. | ||
157 | entgegen | 157 | entgegen | ||
158 | a) | 158 | a) | ||
159 | Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 nicht in der dort beschriebenen | 159 | Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 nicht in der dort beschriebenen | ||
160 | Weise Zugang zu den betreffenden Systemen gewährt, | 160 | Weise Zugang zu den betreffenden Systemen gewährt, | ||
161 | b) | 161 | b) | ||
162 | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz | 162 | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz | ||
163 | 3 Satz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt oder auf geplante | 163 | 3 Satz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt oder auf geplante | ||
164 | Regelungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der | 164 | Regelungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der | ||
165 | vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinweist, | 165 | vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinweist, | ||
166 | c) | 166 | c) | ||
167 | Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2 nicht in der dort beschriebenen | 167 | Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2 nicht in der dort beschriebenen | ||
168 | Weise Zugang zu den betreffenden Regelungen gewährt, | 168 | Weise Zugang zu den betreffenden Regelungen gewährt, | ||
169 | d) | 169 | d) | ||
170 | Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht | 170 | Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht | ||
171 | vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | 171 | vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | ||
172 | offenlegt, | 172 | offenlegt, | ||
173 | e) | 173 | e) | ||
174 | Artikel 13 Absatz 1 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht | 174 | Artikel 13 Absatz 1 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht | ||
175 | in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig offenlegt oder bereitstellt | 175 | in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig offenlegt oder bereitstellt | ||
176 | oder keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen sicherstellt, | 176 | oder keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen sicherstellt, | ||
177 | f) | 177 | f) | ||
178 | Artikel 22 Absatz 2 erforderliche Daten nicht für einen ausreichend langen | 178 | Artikel 22 Absatz 2 erforderliche Daten nicht für einen ausreichend langen | ||
179 | Zeitraum speichert, | 179 | Zeitraum speichert, | ||
180 | g) | 180 | g) | ||
181 | Artikel 25 Absatz 2 die einschlägigen Daten eines Auftrags nicht für | 181 | Artikel 25 Absatz 2 die einschlägigen Daten eines Auftrags nicht für | ||
182 | mindestens fünf Jahre zur Verfügung hält, | 182 | mindestens fünf Jahre zur Verfügung hält, | ||
183 | h) | 183 | h) | ||
184 | Artikel 29 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Geschäfte von einer zentralen | 184 | Artikel 29 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Geschäfte von einer zentralen | ||
185 | Gegenpartei gecleart werden, | 185 | Gegenpartei gecleart werden, | ||
186 | i) | 186 | i) | ||
187 | Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht über die dort bezeichneten Systeme, | 187 | Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht über die dort bezeichneten Systeme, | ||
188 | Verfahren und Vorkehrungen verfügt, | 188 | Verfahren und Vorkehrungen verfügt, | ||
189 | j) | 189 | j) | ||
190 | Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht | 190 | Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht | ||
191 | vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, | 191 | vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, | ||
192 | k) | 192 | k) | ||
193 | Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder | 193 | Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder | ||
194 | nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, | 194 | nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, | ||
195 | l) | 195 | l) | ||
196 | Artikel 35 Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht vollständig oder nicht in der | 196 | Artikel 35 Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht vollständig oder nicht in der | ||
197 | vorgeschriebenen Weise an eine zuständige Behörde übermittelt, | 197 | vorgeschriebenen Weise an eine zuständige Behörde übermittelt, | ||
198 | m) | 198 | m) | ||
199 | Artikel 36 Absatz 1 Handelsdaten nicht auf diskriminierungsfreier und | 199 | Artikel 36 Absatz 1 Handelsdaten nicht auf diskriminierungsfreier und | ||
200 | transparenter Basis bereitstellt, | 200 | transparenter Basis bereitstellt, | ||
201 | n) | 201 | n) | ||
202 | Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder | 202 | Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder | ||
203 | nicht rechtzeitig antwortet, | 203 | nicht rechtzeitig antwortet, | ||
204 | o) | 204 | o) | ||
205 | Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 einen Zugang verweigert, | 205 | Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 einen Zugang verweigert, | ||
206 | p) | 206 | p) | ||
207 | Artikel 36 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Untersagung | 207 | Artikel 36 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Untersagung | ||
208 | nicht ausführlich begründet oder eine Unterrichtung oder Mitteilung nicht oder | 208 | nicht ausführlich begründet oder eine Unterrichtung oder Mitteilung nicht oder | ||
209 | nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder | 209 | nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder | ||
210 | q) | 210 | q) | ||
211 | Artikel 36 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig | 211 | Artikel 36 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig | ||
212 | ermöglicht. | 212 | ermöglicht. | ||
213 | (6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | 213 | (6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | ||
214 | verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | 214 | verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | ||
215 | 1. | 215 | 1. | ||
216 | als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie | 216 | als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie | ||
217 | 2014/65/EU, | 217 | 2014/65/EU, | ||
218 | 2. | 218 | 2. | ||
219 | als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels | 219 | als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels | ||
220 | 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes | 220 | 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes | ||
221 | Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie | 221 | Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie | ||
222 | 2014/65/EU betreibt oder | 222 | 2014/65/EU betreibt oder | ||
223 | 3. | 223 | 3. | ||
224 | als ein mit einem Marktbetreiber nach Nummer 1 oder mit einem Börsenträger | 224 | als ein mit einem Marktbetreiber nach Nummer 1 oder mit einem Börsenträger | ||
225 | nach Nummer 2 verbundenes Unternehmen | 225 | nach Nummer 2 verbundenes Unternehmen | ||
226 | entgegen Artikel 37 Absatz 3 mit dem Erbringer eines Referenzwerts eine | 226 | entgegen Artikel 37 Absatz 3 mit dem Erbringer eines Referenzwerts eine | ||
227 | Vereinbarung trifft, die eine andere zentrale Gegenpartei oder einen anderen | 227 | Vereinbarung trifft, die eine andere zentrale Gegenpartei oder einen anderen | ||
228 | Handelsplatz am Zugang zu den in Artikel 37 Absatz 1 genannten Informationen, | 228 | Handelsplatz am Zugang zu den in Artikel 37 Absatz 1 genannten Informationen, | ||
229 | Rechten oder Lizenzen hindern würde. | 229 | Rechten oder Lizenzen hindern würde. | ||
230 | (7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des | 230 | (7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des | ||
231 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der | 231 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der | ||
232 | Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über | 232 | Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über | ||
233 | Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU | 233 | Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU | ||
234 | und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 | 234 | und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 | ||
235 | vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom | 235 | vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom | ||
236 | 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder | 236 | 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder | ||
237 | fahrlässig als Börsenträger oder als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des | 237 | fahrlässig als Börsenträger oder als Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des | ||
238 | § 48 einem Zentralverwahrer entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 | 238 | § 48 einem Zentralverwahrer entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 | ||
239 | Transaktionsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der | 239 | Transaktionsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der | ||
240 | vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. | 240 | vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. | ||
241 | (8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des | 241 | (8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des | ||
242 | Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen | 242 | Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen | ||
243 | mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden. | 243 | mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden. | ||
244 | (9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 2 und 5 bis 7 | 244 | (9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 2 und 5 bis 7 | ||
245 | mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber | 245 | mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber | ||
246 | einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 | 246 | einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 | ||
247 | hinaus eine höhere Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes, | 247 | hinaus eine höhere Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes, | ||
248 | den die juristische Person oder Personenvereinigung im der | 248 | den die juristische Person oder Personenvereinigung im der | ||
249 | Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, verhängt | 249 | Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, verhängt | ||
250 | werden. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann die | 250 | werden. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann die | ||
251 | Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß | 251 | Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß | ||
252 | gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche | 252 | gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche | ||
253 | Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt | 253 | Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt | ||
254 | werden. | 254 | werden. | ||
255 | (10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer | 255 | (10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer | ||
256 | Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer | 256 | Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer | ||
257 | juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine | 257 | juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine | ||
258 | höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf | 258 | höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf | ||
259 | 1. | 259 | 1. | ||
260 | in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 den höheren der Beträge | 260 | in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 den höheren der Beträge | ||
261 | von fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische | 261 | von fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische | ||
262 | Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen | 262 | Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen | ||
263 | Geschäftsjahr erzielt hat, | 263 | Geschäftsjahr erzielt hat, | ||
264 | 2. | 264 | 2. | ||
265 | in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 den höheren der Beträge | 265 | in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 den höheren der Beträge | ||
266 | von fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die | 266 | von fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die | ||
267 | juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung | 267 | juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung | ||
268 | vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, | 268 | vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, | ||
269 | nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus | 269 | nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus | ||
270 | kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem | 270 | kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem | ||
271 | Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der | 271 | Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der | ||
272 | wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und | 272 | wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und | ||
273 | kann geschätzt werden. | 273 | kann geschätzt werden. | ||
274 | (11) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 9 Satz 2 und des Absatzes 10 Satz 2 | 274 | (11) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 9 Satz 2 und des Absatzes 10 Satz 2 | ||
275 | ist | 275 | ist | ||
276 | 1. | 276 | 1. | ||
277 | im Falle des Börsenträgers der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf | 277 | im Falle des Börsenträgers der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf | ||
278 | den Börsenträger anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer | 278 | den Börsenträger anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer | ||
279 | 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | 279 | 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | ||
280 | Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit | 280 | Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit | ||
281 | verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der | 281 | verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der | ||
282 | Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur | 282 | Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur | ||
283 | Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom | 283 | Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom | ||
284 | 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie | 284 | 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie | ||
285 | 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist, | 285 | 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist, | ||
286 | 2. | 286 | 2. | ||
t | 287 | im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und | t | 287 | im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, Wertpapierinstituten und |
288 | Finanzdienstleistungsinstituten der Gesamtbetrag, der sich aus dem auf das | 288 | Finanzdienstleistungsinstituten der Gesamtbetrag, der sich aus dem auf das | ||
289 | Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, | 289 | Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, | ||
290 | 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG | 290 | 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG | ||
291 | des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten | 291 | des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten | ||
292 | Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. | 292 | Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. | ||
293 | 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG | 293 | 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG | ||
294 | (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, abzüglich der | 294 | (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, abzüglich der | ||
295 | Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, | 295 | Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, | ||
296 | 3. | 296 | 3. | ||
297 | im Falle von Versicherungsunternehmen der Gesamtbetrag, der sich aus dem auf | 297 | im Falle von Versicherungsunternehmen der Gesamtbetrag, der sich aus dem auf | ||
298 | das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit | 298 | das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit | ||
299 | Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den | 299 | Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den | ||
300 | Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen | 300 | Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen | ||
301 | (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG | 301 | (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG | ||
302 | (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, abzüglich der | 302 | (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, abzüglich der | ||
303 | Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, | 303 | Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, | ||
304 | 4. | 304 | 4. | ||
305 | im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf das Unternehmen | 305 | im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf das Unternehmen | ||
306 | anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie | 306 | anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie | ||
307 | 2013/34/EU. | 307 | 2013/34/EU. | ||
308 | Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Personen um juristische Personen | 308 | Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Personen um juristische Personen | ||
309 | oder Personenvereinigungen, die zugleich Mutterunternehmen oder | 309 | oder Personenvereinigungen, die zugleich Mutterunternehmen oder | ||
310 | Tochtergesellschaften sind, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der | 310 | Tochtergesellschaften sind, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der | ||
311 | juristischen Person oder Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem | 311 | juristischen Person oder Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem | ||
312 | Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis | 312 | Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis | ||
313 | von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten | 313 | von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten | ||
314 | Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften | 314 | Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften | ||
315 | aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der dem in Satz 1 | 315 | aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der dem in Satz 1 | ||
316 | vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein | 316 | vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein | ||
317 | Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht | 317 | Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht | ||
318 | verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar | 318 | verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar | ||
319 | vorangehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann | 319 | vorangehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann | ||
320 | der Gesamtumsatz geschätzt werden. | 320 | der Gesamtumsatz geschätzt werden. | ||
321 | (12) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht | 321 | (12) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht | ||
322 | anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 9 und | 322 | anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 9 und | ||
323 | 10 in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | 323 | 10 in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||
324 | gilt auch für juristische Personen oder Personenvereinigungen, die über eine | 324 | gilt auch für juristische Personen oder Personenvereinigungen, die über eine | ||
325 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | 325 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | ||
326 | Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der | 326 | Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der | ||
327 | Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 9 und 10 verjährt in drei Jahren. | 327 | Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 9 und 10 verjährt in drei Jahren. |
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