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Sie können sich § 12 BörsG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. 2Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Anleger vertreten sein. 3Bei einer Wertpapierbörse gelten als Unternehmen nach Satz 2 insbesondere die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften. 4Handelt es sich bei der Börse zumindest auch um eine Wertpapierbörse, müssen im Börsenrat über die in Satz 2 genannten Unternehmen hinaus auch die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, und andere Emittenten solcher Wertpapiere vertreten sein. 5Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalverwaltungsgesellschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. 6Die nach § 13 Absatz 4 zu erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2 bis 5 zulassen. 7Sie kann insbesondere vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen im Börsenrat vertreten sind, und die Entsendung der Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen regeln.
(2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere
(3) 1Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende. 3Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind auf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim durchzuführen.
(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren Belange durch die Beschlüsse berührt werden können, angemessen vertreten sind.
(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat höchstens für die Dauer eines Jahres.
(6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Börsenrat | Börsenrat | ||||
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f | 1 | (1) Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 | f | 1 | (1) Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 |
2 | Personen besteht. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel | 2 | Personen besteht. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel | ||
3 | zugelassenen Unternehmen und die Anleger vertreten sein. Bei einer | 3 | zugelassenen Unternehmen und die Anleger vertreten sein. Bei einer | ||
4 | Wertpapierbörse gelten als Unternehmen nach Satz 2 insbesondere die zur | 4 | Wertpapierbörse gelten als Unternehmen nach Satz 2 insbesondere die zur | ||
t | 5 | Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der | t | 5 | Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute, die zugelassenen |
6 | Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und | 6 | Wertpapierinstitute, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und | ||
7 | sonstigen zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teilnahme am Börsenhandel | 7 | sonstigen zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teilnahme am Börsenhandel | ||
8 | zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften. Handelt es sich bei der | 8 | zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften. Handelt es sich bei der | ||
9 | Börse zumindest auch um eine Wertpapierbörse, müssen im Börsenrat über die in | 9 | Börse zumindest auch um eine Wertpapierbörse, müssen im Börsenrat über die in | ||
10 | Satz 2 genannten Unternehmen hinaus auch die Skontroführer, die | 10 | Satz 2 genannten Unternehmen hinaus auch die Skontroführer, die | ||
11 | Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel | 11 | Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel | ||
12 | zugelassen sind, und andere Emittenten solcher Wertpapiere vertreten sein. Die | 12 | zugelassen sind, und andere Emittenten solcher Wertpapiere vertreten sein. Die | ||
13 | Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der | 13 | Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der | ||
14 | Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen | 14 | Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen | ||
15 | Kapitalverwaltungsgesellschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt | 15 | Kapitalverwaltungsgesellschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt | ||
16 | nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. Die | 16 | nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. Die | ||
17 | nach § 13 Absatz 4 zu erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Börsen | 17 | nach § 13 Absatz 4 zu erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Börsen | ||
18 | Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2 bis 5 zulassen. Sie kann | 18 | Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2 bis 5 zulassen. Sie kann | ||
19 | insbesondere vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen im | 19 | insbesondere vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen im | ||
20 | Börsenrat vertreten sind, und die Entsendung der Vertreter der nicht zum | 20 | Börsenrat vertreten sind, und die Entsendung der Vertreter der nicht zum | ||
21 | Börsenhandel zugelassenen Unternehmen regeln. | 21 | Börsenhandel zugelassenen Unternehmen regeln. | ||
22 | (2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere | 22 | (2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | der Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen für Geschäfte an der Börse, | 24 | der Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen für Geschäfte an der Börse, | ||
25 | der Gebührenordnung, der Zulassungsordnung für Börsenhändler und der | 25 | der Gebührenordnung, der Zulassungsordnung für Börsenhändler und der | ||
26 | Handelsordnung für den Freiverkehr, die jeweils als Satzung erlassen werden, | 26 | Handelsordnung für den Freiverkehr, die jeweils als Satzung erlassen werden, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | die Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung der Geschäftsführer im | 28 | die Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung der Geschäftsführer im | ||
29 | Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, | 29 | Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | die Überwachung der Geschäftsführung, | 31 | die Überwachung der Geschäftsführung, | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und | 33 | der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und | ||
34 | 5. | 34 | 5. | ||
35 | die Bestellung oder Wiederbestellung und Abberufung des Leiters der | 35 | die Bestellung oder Wiederbestellung und Abberufung des Leiters der | ||
36 | Handelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der Geschäftsführung und im Einvernehmen | 36 | Handelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der Geschäftsführung und im Einvernehmen | ||
37 | mit der Börsenaufsichtsbehörde. | 37 | mit der Börsenaufsichtsbehörde. | ||
38 | Zur Überwachung der Geschäftsführung ist dem Börsenrat angemessener Zugang zu | 38 | Zur Überwachung der Geschäftsführung ist dem Börsenrat angemessener Zugang zu | ||
39 | den dafür erforderlichen Informationen und Dokumenten zu gewähren. Die | 39 | den dafür erforderlichen Informationen und Dokumenten zu gewähren. Die | ||
40 | Entscheidung über die Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder | 40 | Entscheidung über die Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder | ||
41 | der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des | 41 | der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des | ||
42 | Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maßnahmen der Geschäftsführung | 42 | Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maßnahmen der Geschäftsführung | ||
43 | von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen. Bei | 43 | von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen. Bei | ||
44 | Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsenträgers, die den Börsenbetrieb | 44 | Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsenträgers, die den Börsenbetrieb | ||
45 | betreffen, sowie bei der Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein | 45 | betreffen, sowie bei der Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein | ||
46 | anderes Unternehmen nach § 5 Abs. 3 ist dem Börsenrat zuvor Gelegenheit zur | 46 | anderes Unternehmen nach § 5 Abs. 3 ist dem Börsenrat zuvor Gelegenheit zur | ||
47 | Stellungnahme zu geben. | 47 | Stellungnahme zu geben. | ||
48 | (3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner | 48 | (3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner | ||
49 | Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, der einer | 49 | Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, der einer | ||
50 | anderen Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende. | 50 | anderen Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende. | ||
51 | Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind auf Antrag eines | 51 | Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind auf Antrag eines | ||
52 | Viertels der Mitglieder geheim durchzuführen. | 52 | Viertels der Mitglieder geheim durchzuführen. | ||
53 | (4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse ein, hat | 53 | (4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse ein, hat | ||
54 | er bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige der | 54 | er bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige der | ||
55 | Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren Belange durch die Beschlüsse | 55 | Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren Belange durch die Beschlüsse | ||
56 | berührt werden können, angemessen vertreten sind. | 56 | berührt werden können, angemessen vertreten sind. | ||
57 | (5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die Börsenaufsichtsbehörde | 57 | (5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die Börsenaufsichtsbehörde | ||
58 | einen vorläufigen Börsenrat höchstens für die Dauer eines Jahres. | 58 | einen vorläufigen Börsenrat höchstens für die Dauer eines Jahres. | ||
59 | (6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und | 59 | (6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und | ||
60 | Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. | 60 | Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. |
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