f | (1) Die Börse muss sicherstellen, dass algorithmische Handelssysteme nicht | f | (1) Die Börse muss sicherstellen, dass algorithmische Handelssysteme nicht |
| zu Beeinträchtigungen des ordnungsgemäßen Börsenhandels führen oder zu solchen | | zu Beeinträchtigungen des ordnungsgemäßen Börsenhandels führen oder zu solchen |
| Beeinträchtigungen beitragen. Um den von algorithmischen Handelssystemen | | Beeinträchtigungen beitragen. Um den von algorithmischen Handelssystemen |
| ausgehenden Gefahren für den ordnungsgemäßen Börsenhandel vorzubeugen, hat die | | ausgehenden Gefahren für den ordnungsgemäßen Börsenhandel vorzubeugen, hat die |
| Börse geeignete Vorkehrungen zu treffen, einschließlich Vorkehrungen zur | | Börse geeignete Vorkehrungen zu treffen, einschließlich Vorkehrungen zur |
| Begrenzung des Verhältnisses von nicht ausgeführten Handelsaufträgen zu | | Begrenzung des Verhältnisses von nicht ausgeführten Handelsaufträgen zu |
| ausgeführten Handelsaufträgen für den Fall, dass die Systemkapazität der Börse | | ausgeführten Handelsaufträgen für den Fall, dass die Systemkapazität der Börse |
| übermäßig in Anspruch genommen wird und die Gefahr besteht, dass die | | übermäßig in Anspruch genommen wird und die Gefahr besteht, dass die |
| Kapazitätsgrenze erreicht wird. | | Kapazitätsgrenze erreicht wird. |
| (2) Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ihre Algorithmen in einer von | | (2) Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ihre Algorithmen in einer von |
| der Börse zur Verfügung gestellten Umgebung zu testen. Die | | der Börse zur Verfügung gestellten Umgebung zu testen. Die |
| Geschäftsführung überwacht die Einhaltung der Pflicht nach Satz 1 und teilt | | Geschäftsführung überwacht die Einhaltung der Pflicht nach Satz 1 und teilt |
| der Börsenaufsichtsbehörde Anhaltspunkte für Verstöße mit. | | der Börsenaufsichtsbehörde Anhaltspunkte für Verstöße mit. |
| (3) Wegen der geeigneten Vorkehrungen nach Absatz 1 und der Anforderungen an | | (3) Wegen der geeigneten Vorkehrungen nach Absatz 1 und der Anforderungen an |
t | die Ausgestaltung der Tests nach Absatz 2 wird auf die Delegierte Verordnung | t | |
| (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie | | |
| 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische | | |
| Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an | | |
| Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 350), in der jeweils geltenden | | |
| Fassung, verwiesen. | | |
| (3) Wegen der geeigneten Vorkehrungen nach Absatz 1 und der Anforderungen an | | |
| die Ausgestaltung der Tests nach Absatz 2 wird auf die Kapitel II und IV der | | die Ausgestaltung der Tests nach Absatz 2 wird auf die Kapitel II und IV der |
| Verordnung (EU) 2022/2554 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der | | Verordnung (EU) 2022/2554 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der |
| Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des | | Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des |
| Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards | | Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards |
| zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (ABl. L 87 | | zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (ABl. L 87 |
| vom 31.3.2017, S. 350) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. | | vom 31.3.2017, S. 350) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. |