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Sie können sich § 119 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der Notare einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen. 2Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils den gesamten Jahrgang einer Urkundensammlung umfassen. 3Die elektronischen Dokumente sind in elektronischen Urkundensammlungen zu verwahren. 4Für jede elektronische Urkundensammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzulegen. 5§ 55 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt entsprechend. 6Die in den Urkundensammlungen verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten Sammlungen zu nehmen und in den Urkundensammlungen durch beglaubigte Abschriften zu ersetzen. 7Für die Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form und die Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronischen Urkundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des Notars handelt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. 8Für die rechtliche Stellung der elektronischen Dokumente gilt § 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. 9In das Urkundenverzeichnis werden aus der Urkundenrolle mindestens die Angaben zum Namen und Amtssitz des Notars, zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der laufenden Nummer aufgenommen, unter der das Amtsgeschäft in der Urkundenrolle eingetragen ist.
(2) 1An den jeweiligen elektronischen Dokumenten setzen sich die bis zur Übertragung geltenden Aufbewahrungsfristen fort. 2Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente richten sich ab der Übertragung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse. 3Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstellung der elektronischen Dokumente in das Elektronische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres neu und enden spätestens mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die jeweiligen elektronischen Dokumente. 4Für die Urkundenverzeichnisse gelten die Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen entsprechend.
(3) 1Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten entsprechend. 3Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellten Schriftstücke in die elektronische Form gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten Jahrgangs nach Absatz 1 Satz 2 das gesamte Halbjahr tritt.
(4) 1Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von ihr verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 9, Absatz 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die sich auf die Übertragung von Schriftstücken in die elektronische Form beziehenden Möglichkeiten der Absätze 1 bis 4 sind erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.
Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen | Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen | ||||
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t | 1 | Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen | t | 1 | Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen |
Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen | Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte Schriftstücke aus den | f | 1 | (1) Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte Schriftstücke aus den |
2 | Urkundensammlungen der Notare einschließlich der Vermerkblätter in die | 2 | Urkundensammlungen der Notare einschließlich der Vermerkblätter in die | ||
3 | elektronische Form übertragen. Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils | 3 | elektronische Form übertragen. Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils | ||
4 | den gesamten Jahrgang einer Urkundensammlung umfassen. Die elektronischen | 4 | den gesamten Jahrgang einer Urkundensammlung umfassen. Die elektronischen | ||
5 | Dokumente sind in elektronischen Urkundensammlungen zu verwahren. Für jede | 5 | Dokumente sind in elektronischen Urkundensammlungen zu verwahren. Für jede | ||
6 | elektronische Urkundensammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzulegen. § 55 | 6 | elektronische Urkundensammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzulegen. § 55 | ||
7 | Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt entsprechend. Die in den | 7 | Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt entsprechend. Die in den | ||
8 | Urkundensammlungen verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten Sammlungen | 8 | Urkundensammlungen verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten Sammlungen | ||
9 | zu nehmen und in den Urkundensammlungen durch beglaubigte Abschriften zu | 9 | zu nehmen und in den Urkundensammlungen durch beglaubigte Abschriften zu | ||
10 | ersetzen. Für die Übertragung der Papierdokumente in die elektronische | 10 | ersetzen. Für die Übertragung der Papierdokumente in die elektronische | ||
11 | Form und die Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronischen | 11 | Form und die Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronischen | ||
12 | Urkundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes | 12 | Urkundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes | ||
13 | entsprechend; anstelle des Notars handelt der Urkundsbeamte der | 13 | entsprechend; anstelle des Notars handelt der Urkundsbeamte der | ||
14 | Geschäftsstelle. Für die rechtliche Stellung der elektronischen Dokumente | 14 | Geschäftsstelle. Für die rechtliche Stellung der elektronischen Dokumente | ||
15 | gilt § 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. In das | 15 | gilt § 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. In das | ||
16 | Urkundenverzeichnis werden aus der Urkundenrolle mindestens die Angaben zum | 16 | Urkundenverzeichnis werden aus der Urkundenrolle mindestens die Angaben zum | ||
17 | Namen und Amtssitz des Notars, zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der | 17 | Namen und Amtssitz des Notars, zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der | ||
18 | laufenden Nummer aufgenommen, unter der das Amtsgeschäft in der Urkundenrolle | 18 | laufenden Nummer aufgenommen, unter der das Amtsgeschäft in der Urkundenrolle | ||
19 | eingetragen ist. | 19 | eingetragen ist. | ||
20 | (2) An den jeweiligen elektronischen Dokumenten setzen sich die bis zur | 20 | (2) An den jeweiligen elektronischen Dokumenten setzen sich die bis zur | ||
21 | Übertragung geltenden Aufbewahrungsfristen fort. Die Aufbewahrungsfristen | 21 | Übertragung geltenden Aufbewahrungsfristen fort. Die Aufbewahrungsfristen | ||
22 | für die übertragenen Dokumente richten sich ab der Übertragung nach § 50 | 22 | für die übertragenen Dokumente richten sich ab der Übertragung nach § 50 | ||
23 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und | 23 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und | ||
24 | Verzeichnisse. Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente | 24 | Verzeichnisse. Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente | ||
25 | beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstellung der elektronischen | 25 | beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstellung der elektronischen | ||
26 | Dokumente in das Elektronische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres neu und | 26 | Dokumente in das Elektronische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres neu und | ||
27 | enden spätestens mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die jeweiligen | 27 | enden spätestens mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die jeweiligen | ||
28 | elektronischen Dokumente. Für die Urkundenverzeichnisse gelten die | 28 | elektronischen Dokumente. Für die Urkundenverzeichnisse gelten die | ||
29 | Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen entsprechend. | 29 | Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen entsprechend. | ||
30 | (3) Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm verwahrten Urkundensammlungen | 30 | (3) Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm verwahrten Urkundensammlungen | ||
31 | der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die | 31 | der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die | ||
32 | elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung | 32 | elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung | ||
33 | Urkundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten | 33 | Urkundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten | ||
34 | entsprechend. Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 | 34 | entsprechend. Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 | ||
35 | erstellten Schriftstücke in die elektronische Form gelten die Sätze 1 und 2 | 35 | erstellten Schriftstücke in die elektronische Form gelten die Sätze 1 und 2 | ||
36 | entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten Jahrgangs nach | 36 | entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten Jahrgangs nach | ||
37 | Absatz 1 Satz 2 das gesamte Halbjahr tritt. | 37 | Absatz 1 Satz 2 das gesamte Halbjahr tritt. | ||
38 | (4) Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von ihr verwahrten | 38 | (4) Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von ihr verwahrten | ||
39 | Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der | 39 | Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der | ||
40 | Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine | 40 | Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine | ||
41 | solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 9, | 41 | solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 9, | ||
42 | Absatz 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend. | 42 | Absatz 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend. | ||
t | 43 | (5) Die sich auf die Übertragung von Schriftstücken in die elektronische Form | t | 43 | (5) (weggefallen) |
44 | beziehenden Möglichkeiten der Absätze 1 bis 4 sind erst ab dem 1. Juli 2022 | ||||
45 | anzuwenden. |
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