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Sie können sich § 119 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen) | Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen |
(weggefallen) | Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen | ||||
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t | t | 1 | (1) Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte Schriftstücke aus den | ||
2 | Urkundensammlungen der Notare einschließlich der Vermerkblätter in die | ||||
3 | elektronische Form übertragen. Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils | ||||
4 | den gesamten Jahrgang einer Urkundensammlung umfassen. Die elektronischen | ||||
5 | Dokumente sind in elektronischen Urkundensammlungen zu verwahren. Für jede | ||||
6 | elektronische Urkundensammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzulegen. § 55 | ||||
7 | Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt entsprechend. Die in den | ||||
8 | Urkundensammlungen verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten Sammlungen | ||||
9 | zu nehmen und in den Urkundensammlungen durch beglaubigte Abschriften zu | ||||
10 | ersetzen. Für die Übertragung der Papierdokumente in die elektronische | ||||
11 | Form und die Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronischen | ||||
12 | Urkundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes | ||||
13 | entsprechend; anstelle des Notars handelt der Urkundsbeamte der | ||||
14 | Geschäftsstelle. Für die rechtliche Stellung der elektronischen Dokumente | ||||
15 | gilt § 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. In das | ||||
16 | Urkundenverzeichnis werden aus der Urkundenrolle mindestens die Angaben zum | ||||
17 | Namen und Amtssitz des Notars, zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der | ||||
18 | laufenden Nummer aufgenommen, unter der das Amtsgeschäft in der Urkundenrolle | ||||
19 | eingetragen ist. | ||||
20 | (2) An den jeweiligen elektronischen Dokumenten setzen sich die bis zur | ||||
21 | Übertragung geltenden Aufbewahrungsfristen fort. Die Aufbewahrungsfristen | ||||
22 | für die übertragenen Dokumente richten sich ab der Übertragung nach § 50 | ||||
23 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und | ||||
24 | Verzeichnisse. Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente | ||||
25 | beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstellung der elektronischen | ||||
26 | Dokumente in das Elektronische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres neu und | ||||
27 | enden spätestens mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die jeweiligen | ||||
28 | elektronischen Dokumente. Für die Urkundenverzeichnisse gelten die | ||||
29 | Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen entsprechend. | ||||
30 | (3) Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm verwahrten Urkundensammlungen | ||||
31 | der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die | ||||
32 | elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung | ||||
33 | Urkundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten | ||||
34 | entsprechend. Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 | ||||
35 | erstellten Schriftstücke in die elektronische Form gelten die Sätze 1 und 2 | ||||
36 | entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten Jahrgangs nach | ||||
37 | Absatz 1 Satz 2 das gesamte Halbjahr tritt. | ||||
38 | (4) Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von ihr verwahrten | ||||
39 | Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der | ||||
40 | Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine | ||||
41 | solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 9, | ||||
42 | Absatz 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend. | ||||
43 | (5) Die sich auf die Übertragung von Schriftstücken in die elektronische Form | ||||
44 | beziehenden Möglichkeiten der Absätze 1 bis 4 sind erst ab dem 1. Juli 2022 | ||||
45 | anzuwenden. |
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