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Sie können sich § 64 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn
(2) 1Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. 2Das Amt endet zudem in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) 1Übernimmt in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten und Bücher übertragen, so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort. 2Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu. 3Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.
(4) 1Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. 2Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. 3Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre Kosten einzuziehen.
Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen | Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen | ||||
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t | 1 | Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen | t | 1 | Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen |
Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen | Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, | f | 1 | (1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, |
2 | Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, | 2 | Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, | ||
3 | wenn | 3 | wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | ein neuer Notar bestellt worden ist, | 5 | ein neuer Notar bestellt worden ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c | 7 | der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c | ||
8 | Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder | 8 | Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der | 10 | der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der | ||
11 | persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat. | 11 | persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat. | ||
12 | Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis | 12 | Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis | ||
13 | ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. | 13 | ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. | ||
14 | Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 | 14 | Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 | ||
15 | bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er | 15 | bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er | ||
16 | bestellt ist. | 16 | bestellt ist. | ||
17 | (2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz | 17 | (2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz | ||
18 | 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf | 18 | 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf | ||
19 | des Zeitraums, für den er bestellt ist. Das Amt endet zudem in den in | 19 | des Zeitraums, für den er bestellt ist. Das Amt endet zudem in den in | ||
20 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1 | 20 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1 | ||
21 | Satz 2 entsprechend. | 21 | Satz 2 entsprechend. | ||
22 | (3) Übernimmt in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 | 22 | (3) Übernimmt in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 | ||
23 | genannten Fällen der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten | 23 | genannten Fällen der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten | ||
t | 24 | Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten und Bücher übertragen, | t | 24 | Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Verzeichnisse, |
25 | amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände übertragen, so führt der | ||||
25 | so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte | 26 | Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort. Die | ||
26 | fort. Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden | 27 | nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen | ||
27 | Kostenforderungen stehen diesem zu. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum | 28 | stehen diesem zu. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die | ||
28 | Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter | 29 | vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse | ||
29 | gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. | 30 | anrechnen lassen. | ||
30 | (4) Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach | 31 | (4) Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach | ||
31 | der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. | 32 | der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. | ||
32 | Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten | 33 | Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten | ||
33 | entsprechend. Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein | 34 | entsprechend. Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein | ||
34 | Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf | 35 | Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf | ||
35 | ihre Kosten einzuziehen. | 36 | ihre Kosten einzuziehen. |
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