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Sie können sich § 55 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar keine Notarvertretung bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 2§ 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. 2Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. 3Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.
Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung | Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung | ||||
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t | 1 | Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung | t | 1 | Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung |
Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung | Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung | ||||
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t | 1 | (1) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem | t | 1 | (1) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben und weder eine |
2 | Notar keine Notarvertretung bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, | 2 | Notarvertretung noch ein Notariatsverwalter bestellt, so ist in diesem | ||
3 | Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in | 3 | Zeitraum für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm | ||
4 | Verwahrung zu nehmen. § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. | 4 | amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in | ||
5 | deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Die in Papierform vorhandenen | ||||
6 | Akten und Verzeichnisse des Notars und die ihm amtlich übergebenen Urkunden | ||||
7 | und Wertgegenstände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild sind von der | ||||
8 | Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu | ||||
9 | nehmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 3 gelten | ||||
10 | entsprechend. | ||||
11 | (2) Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist verpflichtet, seine | ||||
12 | Akten, Verzeichnisse, die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände | ||||
13 | sowie Stempel und Siegel an die Notarkammer herauszugeben. Die | ||||
14 | Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe der in Satz 1 genannten Gegenstände | ||||
15 | anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der | ||||
16 | Herausgabe haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||
5 | (2) Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung | 17 | (3) Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung | ||
6 | jeder Amtshandlung zu enthalten. Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit | 18 | jeder Amtshandlung zu enthalten. Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit | ||
7 | der Amtshandlung nicht. Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr | 19 | der Amtshandlung nicht. Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr | ||
8 | vornehmen. | 20 | vornehmen. |
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