(1) In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar verpflichtet, die Akten
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und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und
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Wertgegenstände bei der für die Verwahrung zuständigen Stelle abzuliefern und
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ihr den Zugang zu den elektronisch geführten Akten und Verzeichnissen zu
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ermöglichen. Stempel und Siegel hat der Notar bei dem Präsidenten des
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Landgerichts abzuliefern. Die Aufsichtsbehörde kann die Ablieferung der in
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den Sätzen 1 und 2 genannten Gegenstände anordnen. Widerspruch und
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Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Ablieferung haben keine aufschiebende
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Wirkung.
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(2) Die Ablieferung der Akten und Verzeichnisse sowie der amtlich
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übergebenen Urkunden und Wertgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 hat geordnet und
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in einem zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zu erfolgen. Liefert der
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Notar Akten, Verzeichnisse und die ihm amtlich übergebenen Urkunden oder
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Wertgegenstände nicht in einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten
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Zustand ab, so kann die zuständige Stelle diese auf Kosten des Notars einem
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geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zuführen. Satz 2 gilt
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entsprechend für die Vernichtung oder Löschung von Akten und Verzeichnissen,
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deren Aufbewahrungsfrist bereits vor dem Übergang der Verwahrungszuständigkeit
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abgelaufen war.
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(3) Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, die
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Vollständigkeit der abgelieferten Akten und Verzeichnisse sowie der dem Notar
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amtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen.
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