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Sie können sich § 51 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben. 2Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen. 3Die Vorschriften des § 45 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Amtsgericht zu vernichten.
(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden.
(4) 1Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in seiner Verwahrung. 2Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.
(5) 1Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. 2Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. 3Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes.
Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes | Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes | ||||
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t | 1 | Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes | t | 1 | Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes |
Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes | Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes | ||||
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t | 1 | (1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen | t | 1 | (1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der |
2 | anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars | 2 | Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner | ||
3 | sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu | 3 | Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und | ||
4 | geben. Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen | 4 | Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Amtssitz | ||
5 | Amtsgericht oder einem Notar übertragen. Die Vorschriften des § 45 Abs. 2, | 5 | des Notars befunden hat. Die Landesjustizverwaltung kann die Zuständigkeit | ||
6 | 4 und 5 gelten entsprechend. | 6 | für die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. § 35 | ||
7 | (2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete | 7 | Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere | ||
8 | Amtsgericht zu vernichten. | 8 | Notarkammern können sich zur gemeinsamen Aufbewahrung von Akten und | ||
9 | Verzeichnissen zusammenschließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notarkammer | ||||
10 | muss gewahrt bleiben. Die gemeinsame Aufbewahrung ist der | ||||
11 | Landesjustizverwaltung mitzuteilen. | ||||
12 | (2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der Präsident des Landgerichts zu | ||||
13 | vernichten, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat. | ||||
9 | (3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines | 14 | (3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung | ||
10 | Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren | 15 | seines Amtssitzes erneut zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort | ||
11 | Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in | 16 | innerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen, kann die | ||
12 | Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden. | 17 | Landesjustizverwaltung ihm die Zuständigkeit für die Verwahrung wieder | ||
13 | (4) Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk | 18 | übertragen. Die Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und | ||
14 | innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in | 19 | Wertgegenstände sind dem Notar von der Stelle zu übergeben, in deren | ||
15 | seiner Verwahrung. Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern. | 20 | Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. § 51a gilt mit Ausnahme von | ||
21 | Absatz 1 Satz 2 entsprechend. | ||||
22 | (4) Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb derselben Stadtgemeinde | ||||
23 | verlegt, bleibt der Notar für die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich | ||||
24 | dadurch der Amtsbereich ändert. Die Siegel und Stempel sind nicht | ||||
25 | abzuliefern. | ||||
16 | (5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch | 26 | (5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch | ||
17 | nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die | 27 | nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die | ||
18 | Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die | 28 | Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die | ||
19 | Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse | 29 | Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse | ||
20 | verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und | 30 | verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und | ||
21 | Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich | 31 | Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich | ||
22 | nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des | 32 | nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des | ||
23 | Beurkundungsgesetzes. | 33 | Beurkundungsgesetzes. |
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