Lade...
Lade...
Sie können sich § 78e BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen. Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich
Sterbefallmitteilung | Sterbefallmitteilung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung | f | 1 | Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung |
2 | oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen | 2 | oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen | ||
3 | (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen | 3 | (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen | ||
4 | Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen. Sie | 4 | Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen. Sie | ||
5 | benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und | 5 | benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und | ||
6 | der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich | 6 | der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach | 8 | das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach | ||
9 | § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 und | 9 | § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 und | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach | 11 | die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach | ||
t | 12 | § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2. | t | 12 | § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. |
13 | Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch. | 13 | Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.