_(1) Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu
2
deren Zahlung die Notare verpflichtet sind. Die Gebühren sind so zu
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bemessen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb des
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Videokommunikationssystems verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der
5
Personal- und Sachkosten gedeckt wird._
6
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art
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ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Gebührensatzung bedarf der
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Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die
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Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
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