Für die Zusammensetzung des Präsidiums der Bundesnotarkammer gilt bis zur
2
ersten nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums § 80 in der
3
bis einschließlich 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.