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Sie können sich § 116 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. 2Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. 3§ 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und 13 finden keine Anwendung. 4Mit der Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. 5Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
(2) 1In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. 2Soweit am 1. April 1961 dort Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden.
(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.
Sondervorschriften für einzelne Länder | |||||
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f | 1 | (1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt | f | 1 | (1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt |
2 | sind, bleiben im Amt. Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer | 2 | sind, bleiben im Amt. Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer | ||
t | 3 | an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt | t | 3 | an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die §§ |
4 | werden. § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und | 4 | 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht | ||
5 | 13 finden keine Anwendung. Mit der Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 | 5 | anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die | ||
6 | Absatz 1 gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig | 6 | Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die | ||
7 | widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der | 7 | Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer | ||
8 | Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. | 8 | mitzuteilen. | ||
9 | (2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. Soweit am | 9 | (2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. | ||
10 | 1. April 1961 dort Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf | ||||
11 | ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden. | ||||
12 | (3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern | 10 | (3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern | ||
13 | Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden | 11 | Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden | ||
14 | im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten | 12 | im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten | ||
15 | Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt. | 13 | Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt. |
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