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Sie können sich § 113 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. 2Sie hat ihren Sitz in München. 3Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. 4Sie führt ein Dienstsiegel. 5Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. 6Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Notarkasse wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft.
(2) 1Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen. 2Sie hat ihren Sitz in Leipzig. 3Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 4Sie führt ein Dienstsiegel. 5Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz. 6Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom Sächsischen Rechnungshof nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung geprüft.
(3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
(4) Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie können insbesondere
(5) Aufgaben der Notarkammern können mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse übertragen werden.
(6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Kasse stehenden Mitarbeiter zu beschäftigen.
(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungsansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(8) Die Organe der Kasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat.
(9) 1Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2Er leitet ihre Geschäfte und ist für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. 3Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse.
1(10) Der Präsident der Notarkasse wird von den Notaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Der Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 3Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein.
(11) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über
1(12) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Notarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt. 2Die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. 3Übersteigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandesgerichtsbezirk zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk für je weitere angefangene zwei Millionen um ein Mitglied. 4Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts sein.
1(13) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. 2Die Notare einer Notarkammer wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als drei Millionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer sind drei Mitglieder zu wählen. 3Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk der jeweiligen Notarkammer sein.
1(14) Für die Organe und Mitarbeiter der Kasse gilt § 69a entsprechend. 2Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. 3Er erteilt in gerichtlichen Verfahren die Aussagegenehmigung.
(15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhören.
1(16) Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hören die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Kasse diese an. 2Bei der Kasse wird zur Beratung in Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat gebildet, in den jede Notarkammer im Tätigkeitsbereich der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat ebenso viele Mitglieder entsenden. 3Den Vorsitz in den Beiratssitzungen führt der Präsident der Kasse. 4Die Kasse ist an das Votum des Beirats nicht gebunden.
(17) Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben auf der Grundlage einer Abgabensatzung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus den Aufgaben der Kasse ergeben, kann Vermögen gebildet werden. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars. Die Abgaben können auch gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Gebühren festgesetzt werden. Die Abgabensatzung kann Freibeträge und von der Abgabepflicht ausgenommene Gebühren festlegen. Sie regelt ferner
1(18) Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten oder dem Verwaltungsrat verlangen. 2Der Präsident kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, Zwangsgeld festsetzen. 3Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 4Das Zwangsgeld fließt der Kasse zu; es wird wie eine rückständige Abgabe beigetrieben.
1(19) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Kassen, ihrer Organe und deren Zuständigkeiten nach einer Satzung. 2Erlass und Änderungen der Satzung und der Abgabensatzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung. 3Für die Notarkasse erfolgt die Bekanntmachung im "Amtlichen Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse". 4Für die Ländernotarkasse erfolgt die Bekanntmachung im "Amtlichen Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse".
Notarkasse und Ländernotarkasse | |||||
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f | 1 | (1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts | f | 1 | (1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts |
2 | des Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in München. Ihr | 2 | des Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in München. Ihr | ||
3 | Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen | 3 | Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen | ||
4 | Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führt ein Dienstsiegel. Sie | 4 | Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führt ein Dienstsiegel. Sie | ||
5 | untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. | 5 | untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. | ||
6 | Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten | 6 | Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten | ||
7 | Justizverwaltungen aus. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der | 7 | Justizverwaltungen aus. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der | ||
8 | Notarkasse wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der | 8 | Notarkasse wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der | ||
9 | Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft. | 9 | Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft. | ||
10 | (2) Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen | 10 | (2) Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen | ||
11 | Rechts des Freistaates Sachsen. Sie hat ihren Sitz in Leipzig. Ihr | 11 | Rechts des Freistaates Sachsen. Sie hat ihren Sitz in Leipzig. Ihr | ||
12 | Tätigkeitsbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, | 12 | Tätigkeitsbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, | ||
13 | Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt | 13 | Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt | ||
14 | ein Dienstsiegel. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen | 14 | ein Dienstsiegel. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen | ||
15 | Staatsministeriums der Justiz. Dieses übt die Aufsicht nach näherer | 15 | Staatsministeriums der Justiz. Dieses übt die Aufsicht nach näherer | ||
16 | Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. Die Haushalts- und | 16 | Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. Die Haushalts- und | ||
17 | Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom Sächsischen Rechnungshof nach | 17 | Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom Sächsischen Rechnungshof nach | ||
18 | Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung geprüft. | 18 | Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung geprüft. | ||
19 | (3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben | 19 | (3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben | ||
20 | zu erfüllen: | 20 | zu erfüllen: | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung | 22 | Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung | ||
23 | einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist; | 23 | einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist; | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit, der | 25 | Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit, der | ||
26 | Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit sowie Versorgung ihrer Hinterbliebenen, | 26 | Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit sowie Versorgung ihrer Hinterbliebenen, | ||
27 | wobei sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten | 27 | wobei sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten | ||
28 | Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich An- und | 28 | Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich An- und | ||
29 | Zurechnungszeiten bemisst; | 29 | Zurechnungszeiten bemisst; | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der | 31 | einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der | ||
32 | Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3; | 32 | Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3; | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und | 34 | Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und | ||
35 | Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare | 35 | Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare | ||
36 | einschließlich der Durchführung von Prüfungen; | 36 | einschließlich der Durchführung von Prüfungen; | ||
37 | 5. | 37 | 5. | ||
38 | Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel der im Gebiet der Kasse | 38 | Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel der im Gebiet der Kasse | ||
39 | gebildeten Notarkammern; | 39 | gebildeten Notarkammern; | ||
40 | 6. | 40 | 6. | ||
41 | Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammern; | 41 | Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammern; | ||
42 | 7. | 42 | 7. | ||
43 | wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen | 43 | wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen | ||
44 | Notarstellen an Stelle der Notarkammern; | 44 | Notarstellen an Stelle der Notarkammern; | ||
45 | 8. | 45 | 8. | ||
46 | Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die eine | 46 | Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die eine | ||
47 | Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im | 47 | Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im | ||
48 | Tätigkeitsbereich der Kasse anfordert. | 48 | Tätigkeitsbereich der Kasse anfordert. | ||
49 | (4) Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende | 49 | (4) Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende | ||
50 | Aufgaben wahrnehmen. Sie können insbesondere | 50 | Aufgaben wahrnehmen. Sie können insbesondere | ||
51 | 1. | 51 | 1. | ||
n | 52 | fachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich | n | 52 | fachkundige Personen beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der |
53 | der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden, | 53 | Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden, | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | allein oder gemeinsam mit der anderen Kasse oder Notarkammern Einrichtungen | 55 | allein oder gemeinsam mit der anderen Kasse oder Notarkammern Einrichtungen | ||
n | 56 | im Sinne von § 67 Abs. 4 Nr. 3 zu unterhalten, | n | 56 | im Sinne von § 67 Absatz 4 Nummer 3 unterhalten, |
57 | 3. | 57 | 3. | ||
58 | über Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussversicherungen abschließen, | 58 | über Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussversicherungen abschließen, | ||
59 | 4. | 59 | 4. | ||
60 | die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben der einzelnen Notarstellen | 60 | die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben der einzelnen Notarstellen | ||
61 | bei freiwilliger Teilnahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung gegen | 61 | bei freiwilliger Teilnahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung gegen | ||
62 | Kostenerstattung übernehmen. | 62 | Kostenerstattung übernehmen. | ||
63 | (5) Aufgaben der Notarkammern können mit deren Zustimmung und der Zustimmung | 63 | (5) Aufgaben der Notarkammern können mit deren Zustimmung und der Zustimmung | ||
64 | der Kasse durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse übertragen werden. | 64 | der Kasse durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse übertragen werden. | ||
65 | (6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, | 65 | (6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, | ||
n | 66 | in einem Dienstverhältnis zur Kasse stehenden Mitarbeiter zu beschäftigen. | n | 66 | in einem Dienstverhältnis zur Kasse stehenden Personen zu beschäftigen. |
67 | (7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die Kasse begründeten Versorgungs- | 67 | (7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die Kasse begründeten Versorgungs- | ||
68 | und Besoldungsansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden | 68 | und Besoldungsansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden | ||
69 | verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. | 69 | verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. | ||
n | 70 | (8) Die Organe der Kasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. | n | 70 | (8) Die Organe der Kasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. Der |
71 | Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. | ||||
72 | Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und | ||||
73 | einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten. | ||||
71 | (9) Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet | 74 | (9) Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet | ||
72 | ihre Geschäfte und ist für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten | 75 | ihre Geschäfte und ist für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten | ||
73 | zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. Der Präsident führt den | 76 | zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. Der Präsident führt den | ||
74 | Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse. | 77 | Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse. | ||
75 | (10) Der Präsident der Notarkasse wird von den Notaren im | 78 | (10) Der Präsident der Notarkasse wird von den Notaren im | ||
76 | Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der | 79 | Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der | ||
77 | Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der | 80 | Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der | ||
78 | Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident muss | 81 | Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident muss | ||
79 | Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des | 82 | Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des | ||
80 | Verwaltungsrates sein. | 83 | Verwaltungsrates sein. | ||
81 | (11) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über | 84 | (11) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über | ||
82 | 1. | 85 | 1. | ||
83 | Satzungen und Verwaltungsvorschriften, | 86 | Satzungen und Verwaltungsvorschriften, | ||
84 | 2. | 87 | 2. | ||
85 | den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf, | 88 | den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf, | ||
86 | 3. | 89 | 3. | ||
87 | die Höhe der Bezüge der Notarassessoren, | 90 | die Höhe der Bezüge der Notarassessoren, | ||
88 | 4. | 91 | 4. | ||
89 | die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und Einstellung von fachkundigen | 92 | die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und Einstellung von fachkundigen | ||
n | 90 | Mitarbeitern, | n | 93 | Beschäftigten, |
91 | 5. | 94 | 5. | ||
92 | die Festlegung der Gesamtzahl und der Grundsätze für die Zuteilung von | 95 | die Festlegung der Gesamtzahl und der Grundsätze für die Zuteilung von | ||
n | 93 | fachkundigen Mitarbeitern an die Notare, | n | 96 | fachkundigen Beschäftigten an die Notare, |
94 | 6. | 97 | 6. | ||
95 | die Grundsätze für die Vermögensanlage der Kasse. | 98 | die Grundsätze für die Vermögensanlage der Kasse. | ||
96 | Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der | 99 | Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der | ||
97 | abgegebenen Stimmen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist. | 100 | abgegebenen Stimmen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist. | ||
98 | (12) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Notarkasse werden für die | 101 | (12) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Notarkasse werden für die | ||
99 | Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen | 102 | Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen | ||
100 | Oberlandesgerichtsbezirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt. Die | 103 | Oberlandesgerichtsbezirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt. Die | ||
101 | Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen jeweils zwei Mitglieder in | 104 | Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen jeweils zwei Mitglieder in | ||
102 | den Verwaltungsrat. Übersteigt die Zahl der Einwohner in einem | 105 | den Verwaltungsrat. Übersteigt die Zahl der Einwohner in einem | ||
103 | Oberlandesgerichtsbezirk zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl der | 106 | Oberlandesgerichtsbezirk zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl der | ||
104 | Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk für je weitere | 107 | Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk für je weitere | ||
105 | angefangene zwei Millionen um ein Mitglied. Die Mitglieder des | 108 | angefangene zwei Millionen um ein Mitglied. Die Mitglieder des | ||
106 | Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen | 109 | Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen | ||
107 | Oberlandesgerichts sein. | 110 | Oberlandesgerichts sein. | ||
108 | (13) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse werden für | 111 | (13) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse werden für | ||
109 | die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im | 112 | die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im | ||
110 | Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. Die Notare einer | 113 | Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. Die Notare einer | ||
111 | Notarkammer wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als | 114 | Notarkammer wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als | ||
112 | drei Millionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer sind drei Mitglieder | 115 | drei Millionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer sind drei Mitglieder | ||
113 | zu wählen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz | 116 | zu wählen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz | ||
114 | im Bezirk der jeweiligen Notarkammer sein. | 117 | im Bezirk der jeweiligen Notarkammer sein. | ||
n | 115 | (14) Für die Organe und Mitarbeiter der Kasse gilt § 69a entsprechend. | n | 118 | (14) Für die Organe und Beschäftigten der Kasse gilt § 69a entsprechend. |
116 | Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit | 119 | Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit | ||
n | 117 | befreien. Er erteilt in gerichtlichen Verfahren die Aussagegenehmigung. | n | 120 | befreien. Er erteilt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren die |
121 | Aussagegenehmigung. | ||||
118 | (15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung | 122 | (15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung | ||
119 | von Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhören. | 123 | von Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhören. | ||
120 | (16) Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hören die Notarkammern im | 124 | (16) Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hören die Notarkammern im | ||
121 | Tätigkeitsbereich der Kasse diese an. Bei der Kasse wird zur Beratung in | 125 | Tätigkeitsbereich der Kasse diese an. Bei der Kasse wird zur Beratung in | ||
122 | Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat gebildet, in den jede | 126 | Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat gebildet, in den jede | ||
123 | Notarkammer im Tätigkeitsbereich der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat | 127 | Notarkammer im Tätigkeitsbereich der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat | ||
124 | ebenso viele Mitglieder entsenden. Den Vorsitz in den Beiratssitzungen | 128 | ebenso viele Mitglieder entsenden. Den Vorsitz in den Beiratssitzungen | ||
125 | führt der Präsident der Kasse. Die Kasse ist an das Votum des Beirats | 129 | führt der Präsident der Kasse. Die Kasse ist an das Votum des Beirats | ||
126 | nicht gebunden. | 130 | nicht gebunden. | ||
127 | (17) Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben auf der Grundlage einer | 131 | (17) Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben auf der Grundlage einer | ||
128 | Abgabensatzung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur | 132 | Abgabensatzung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur | ||
129 | Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus den Aufgaben der Kasse | 133 | Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus den Aufgaben der Kasse | ||
130 | ergeben, kann Vermögen gebildet werden. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach | 134 | ergeben, kann Vermögen gebildet werden. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach | ||
131 | der Leistungsfähigkeit des Notars. Die Abgaben können auch gestaffelt nach der | 135 | der Leistungsfähigkeit des Notars. Die Abgaben können auch gestaffelt nach der | ||
132 | Summe der durch den Notar zu erhebenden Gebühren festgesetzt werden. Die | 136 | Summe der durch den Notar zu erhebenden Gebühren festgesetzt werden. Die | ||
133 | Abgabensatzung kann Freibeträge und von der Abgabepflicht ausgenommene | 137 | Abgabensatzung kann Freibeträge und von der Abgabepflicht ausgenommene | ||
134 | Gebühren festlegen. Sie regelt ferner | 138 | Gebühren festlegen. Sie regelt ferner | ||
135 | 1. | 139 | 1. | ||
136 | die Bemessungsgrundlagen für die Abgaben, | 140 | die Bemessungsgrundlagen für die Abgaben, | ||
137 | 2. | 141 | 2. | ||
138 | die Höhe, die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgaben, | 142 | die Höhe, die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgaben, | ||
139 | 3. | 143 | 3. | ||
140 | das Erhebungsverfahren, | 144 | das Erhebungsverfahren, | ||
141 | 4. | 145 | 4. | ||
142 | die abgaberechtlichen Nebenpflichten des Notars, | 146 | die abgaberechtlichen Nebenpflichten des Notars, | ||
143 | 5. | 147 | 5. | ||
144 | die Stundung und Verzinsung der Abgabeschuld sowie die Geltendmachung von | 148 | die Stundung und Verzinsung der Abgabeschuld sowie die Geltendmachung von | ||
145 | Säumniszuschlägen und Sicherheitsleistungen, | 149 | Säumniszuschlägen und Sicherheitsleistungen, | ||
146 | 6. | 150 | 6. | ||
147 | ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notarassessoren (§ 7 Abs. 4 Satz 4) | 151 | ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notarassessoren (§ 7 Abs. 4 Satz 4) | ||
n | 148 | oder fachkundigen Mitarbeitern, die einem Notar zugewiesen sind, zu erstatten | n | 152 | oder fachkundigen Beschäftigten, die einem Notar zugewiesen sind, zu erstatten |
149 | sind. | 153 | sind. | ||
150 | Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbehörde die Abgaben vorläufig | 154 | Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbehörde die Abgaben vorläufig | ||
151 | festsetzen. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten | 155 | festsetzen. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten | ||
152 | ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen | 156 | ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen | ||
153 | Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit | 157 | Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit | ||
154 | gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. Die Kasse kann | 158 | gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. Die Kasse kann | ||
155 | die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zu Grunde liegenden | 159 | die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zu Grunde liegenden | ||
156 | Kostenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den Notar nachprüfen. Der Notar | 160 | Kostenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den Notar nachprüfen. Der Notar | ||
157 | hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden, | 161 | hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden, | ||
158 | Konten, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten, diese auszuhändigen und die | 162 | Konten, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten, diese auszuhändigen und die | ||
159 | erforderlichen Auskünfte zu erteilen. | 163 | erforderlichen Auskünfte zu erteilen. | ||
160 | (18) Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und | 164 | (18) Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und | ||
161 | Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das | 165 | Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das | ||
162 | persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten oder dem Verwaltungsrat verlangen. | 166 | persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten oder dem Verwaltungsrat verlangen. | ||
163 | Der Präsident kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheriger | 167 | Der Präsident kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheriger | ||
164 | schriftlicher Androhung, auch wiederholt, Zwangsgeld festsetzen. Das | 168 | schriftlicher Androhung, auch wiederholt, Zwangsgeld festsetzen. Das | ||
165 | einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. Das Zwangsgeld | 169 | einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. Das Zwangsgeld | ||
166 | fließt der Kasse zu; es wird wie eine rückständige Abgabe beigetrieben. | 170 | fließt der Kasse zu; es wird wie eine rückständige Abgabe beigetrieben. | ||
167 | (19) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der | 171 | (19) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der | ||
168 | Kassen, ihrer Organe und deren Zuständigkeiten nach einer Satzung. Erlass | 172 | Kassen, ihrer Organe und deren Zuständigkeiten nach einer Satzung. Erlass | ||
169 | und Änderungen der Satzung und der Abgabensatzung bedürfen zu ihrer | 173 | und Änderungen der Satzung und der Abgabensatzung bedürfen zu ihrer | ||
170 | Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung. | 174 | Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung. | ||
t | 171 | Für die Notarkasse erfolgt die Bekanntmachung im "Amtlichen | t | ||
172 | Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse". Für die | ||||
173 | Ländernotarkasse erfolgt die Bekanntmachung im "Amtlichen Mitteilungsblatt der | ||||
174 | Ländernotarkasse". |
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