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Sie können sich § 111b BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.
(2) 1Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. 2Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.
(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
Verfahrensvorschriften | |||||
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f | 1 | (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das | f | 1 | (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das |
2 | gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der | 2 | gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der | ||
3 | Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem | 3 | Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem | ||
4 | Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt. | 4 | Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt. | ||
5 | (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung | 5 | (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung | ||
6 | ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der | 6 | ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der | ||
t | 7 | Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 | t | 7 | Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten |
8 | zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das | ||||
9 | Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der | ||||
10 | Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer | ||||
11 | Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht | ||||
12 | öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § | ||||
8 | Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils | 13 | 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen | ||
9 | fünf Wochen. | 14 | jeweils fünf Wochen. | ||
10 | (3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten. | 15 | (3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten. | ||
11 | (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b | 16 | (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b | ||
12 | der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. | 17 | der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. |
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