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Sie können sich § 110a BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über einen Verweis oder eine Geldbuße sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden. 2Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Notar geführten Akten zu entfernen und zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen durch die Notarkammer und für Mißbilligungen durch die Aufsichtsbehörde entsprechend. 2Die Frist beträgt fünf Jahre.
(6) 1Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder Mißbilligung geführt haben, sind nach fünf Jahren zu tilgen. 2Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Tilgung | |||||
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t | 1 | (1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über einen Verweis | t | 1 | (1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über einen Verweis |
2 | oder eine Geldbuße sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie | 2 | oder eine Geldbuße sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie | ||
3 | nebeneinander verhängt wurden. Die über diese Disziplinarmaßnahmen | 3 | nebeneinander verhängt wurden. Die über diese Disziplinarmaßnahmen | ||
4 | entstandenen Vorgänge sind aus den über den Notar geführten Akten zu entfernen | 4 | entstandenen Vorgänge sind aus den über den Notar geführten Akten zu entfernen | ||
5 | und zu vernichten. | 5 | und zu vernichten. | ||
6 | (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme | 6 | (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme | ||
7 | unanfechtbar geworden ist. | 7 | unanfechtbar geworden ist. | ||
8 | (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein | 8 | (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein | ||
9 | Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches | 9 | Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches | ||
10 | Verfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme oder eine | 10 | Verfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme oder eine | ||
11 | anwaltsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße | 11 | anwaltsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße | ||
12 | lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist. | 12 | lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist. | ||
13 | (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von Disziplinarmaßnahmen nicht | 13 | (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von Disziplinarmaßnahmen nicht | ||
14 | betroffen. | 14 | betroffen. | ||
15 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen durch die Notarkammer und | 15 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen durch die Notarkammer und | ||
16 | für Mißbilligungen durch die Aufsichtsbehörde entsprechend. Die Frist | 16 | für Mißbilligungen durch die Aufsichtsbehörde entsprechend. Die Frist | ||
17 | beträgt fünf Jahre. | 17 | beträgt fünf Jahre. | ||
18 | (6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere | 18 | (6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere | ||
19 | Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der | 19 | Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der | ||
20 | Verletzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer | 20 | Verletzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer | ||
21 | Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder Mißbilligung geführt haben, sind | 21 | Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder Mißbilligung geführt haben, sind | ||
22 | nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten | 22 | nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten | ||
23 | entsprechend. | 23 | entsprechend. |
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