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§ 109 BNotO vollständige alte Fassung
§ 109 BNotO
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare
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sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das
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sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das
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Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
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Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
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