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Sie können sich § 104 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Notare haben als solche während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. 2Ihr Amt ist ein Ehrenamt. 3Sie erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 32008 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz genannten höchsten Betrages beläuft. 4Außerdem haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 32006, 32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.
1(1a) Das Amt eines Beisitzers endet, sobald das Amt des Notars erlischt oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt. 2Der Beisitzer, die Kasse und die Notarkammer haben Umstände nach Satz 1 unverzüglich der Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht mitzuteilen. 3Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen Beisitzer auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.
Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer | |||||
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t | 1 | (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare haben als solche während der | t | 1 | (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare haben als solche während der |
2 | Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. Ihr Amt | 2 | Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. Ihr Amt | ||
3 | ist ein Ehrenamt. Sie erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer | 3 | ist ein Ehrenamt. Sie erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer | ||
4 | Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das | 4 | Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das | ||
5 | Eineinhalbfache des in Nummer 32008 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und | 5 | Eineinhalbfache des in Nummer 32008 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und | ||
6 | Notarkostengesetz genannten höchsten Betrages beläuft. Außerdem haben sie | 6 | Notarkostengesetz genannten höchsten Betrages beläuft. Außerdem haben sie | ||
7 | Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der | 7 | Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der | ||
8 | Nummern 32006, 32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und | 8 | Nummern 32006, 32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und | ||
9 | Notarkostengesetz. | 9 | Notarkostengesetz. | ||
10 | (1a) Das Amt eines Beisitzers endet, sobald das Amt des Notars erlischt | 10 | (1a) Das Amt eines Beisitzers endet, sobald das Amt des Notars erlischt | ||
11 | oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der Ernennung | 11 | oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der Ernennung | ||
12 | entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt. Der Beisitzer, die | 12 | entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt. Der Beisitzer, die | ||
13 | Kasse und die Notarkammer haben Umstände nach Satz 1 unverzüglich der | 13 | Kasse und die Notarkammer haben Umstände nach Satz 1 unverzüglich der | ||
14 | Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht mitzuteilen. Über die | 14 | Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht mitzuteilen. Über die | ||
15 | Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der | 15 | Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der | ||
16 | Landesjustizverwaltung der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als | 16 | Landesjustizverwaltung der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als | ||
17 | Disziplinargericht zuständig ist, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung | 17 | Disziplinargericht zuständig ist, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung | ||
18 | nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | 18 | nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | ||
19 | (2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu | 19 | (2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu | ||
20 | entheben, | 20 | entheben, | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte ernannt werden dürfen; | 22 | wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte ernannt werden dürfen; | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der der Ernennung entgegensteht; | 24 | wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der der Ernennung entgegensteht; | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | wenn er eine Amtspflicht grob verletzt. | 26 | wenn er eine Amtspflicht grob verletzt. | ||
27 | Über den Antrag entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder | 27 | Über den Antrag entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder | ||
28 | des obersten Landesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist. Bei der | 28 | des obersten Landesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist. Bei der | ||
29 | Entscheidung dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (§ 102) nicht | 29 | Entscheidung dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (§ 102) nicht | ||
30 | mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Notar und der Vorstand der | 30 | mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Notar und der Vorstand der | ||
31 | Notarkammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. | 31 | Notarkammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. | ||
32 | (3) Die Landesjustizverwaltung kann einen Beisitzer auf seinen Antrag aus dem | 32 | (3) Die Landesjustizverwaltung kann einen Beisitzer auf seinen Antrag aus dem | ||
33 | Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit | 33 | Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit | ||
34 | gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten | 34 | gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten | ||
35 | ist, sein Amt weiter auszuüben. | 35 | ist, sein Amt weiter auszuüben. |
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